Furchtbare Juristen: “Das NetzDG ist besser als sein Ruf”
„Der durch die marxistische Irrlehre Hatespeech systematisch herbeigeführte Verfall der Nation Diskussionskultur in weltanschaulich unvereinbare Gegensätze bedeutet die Vernichtung der Basis eines möglichen Gemeinschaftslebens. Die Auflösung ergreift alle Grundlagen der Gesellschaftsordnung. Die völlig gegensätzliche Einstellung der Einzelnen zu den Begriffen Staat, Gesellschaft, Religion, Moral, Familie, Wirtschaft reißt Differenzen auf, die zum Krieg aller gegen alle führen. Ausgehend vom Liberalismus des vergangenen Jahrhunderts, findet diese Entwicklung naturgesetzlich ihr Ende im kommunistischen rechtspopulistischen Chaos. Die damit verbundene Mobilisierung primitivster Instinkte führt zu einer Verbindung zwischen den Auffassungen einer politischen Idee und den Handlungen wirklicher Verbrecher. Angefangen von Plünderungen, Brandstiftungen, Eisenbahnanschlägen, Attentaten und so fort, erhält alles in der kommunistischen Idee im Rechtspopulismus seine moralische Sanktion.“
Die deutschen Mainstream-Medien verbreiten derzeit brav und artig ein Pamphlet des “forum <privatheit>“, dessen Finanzierung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung sichergestellt wird. In diesem Pamphlet verteidigt das vom BMBF alimentierte „forum“ ein vom Bundesministerium für Justiz durch den Bundestag geprügeltes Gesetz, dessen Ziel die Durchsetzung des Netzes, des Internet ist.
In den Mainstream Medien findet diese Verteidigungsschrift Niederschlag in Aussagen wie: „NetzDG besser als sein Ruf“ oder „Kasseler Forscher verteidigen Gesetz gegen Hass im Internet“. Die letzte Überschrift stammt aus der WELT, die ihren intellektuellen Niedergang fortsetzt, denn die Kasseler Forscher sind keine Forscher und sie verteidigen auch nicht das NetzDG als „Gesetz gegen Hass im Internet“, sondern als Gesetz, das es ermögliche „bestehendes Recht … durchzusetzen“. Mit den Fakten hadert die WELT in letzter Zeit häufiger.
Doch zurück zum Pamphlet der vermeintlichen Kasseler Forscher, die sich als „forum <privatheit> und finanziert durch das BMBF plötzlich bemüßigt sehen, ein Gesetz des BMJ zu verteidigen. Fangen wir formal an. Das forum <privatheit> setzt sich aus dem Fraunhofer Institut sowie Vertretern der Universitäten Kassel, Duisburg-Essen und Tübingen sowie der Ludwig-Maximilian-Universität München zusammen. Hinzu kommen Vertreter des Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und von provet „Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung“ und das BMBF als Umverteiler von Steuergeldern darf natürlich nicht fehlen.
Für die Verteidigungsschrift des NetzDG verantwortlich zeichnen: Alexander Roßnagel, Tamer Bile, Michael Friedewald, Christian Geminn, Jessica Heesen, Murat Karaboga, Nicole Krämer, Michael Kreutzer, Lena Isabell Löber, Nicholas Martin, Maxi Nebel und Carsten Ochs: 12 Autoren, die 9 Seiten Text zuwege gebracht haben, die als „Policy Paper“ bezeichnet werden und „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ zum Gegenstand haben und auf denen die Autoren versuchen „sich ausgewogen mit den vorgebrachten Argumenten für und gegen das Gesetz auseinanderzusetzen“ (3).
Leider wird aus der Ausgewogenheit nichts, denn noch bevor sich die Autoren mit den „vorgebrachten Argumenten für und gegen das Gesetz“ auseinandersetzen, haben sie schon festgestellt, dass das NetzDG eine Reaktion auf die „Enttäuschung in [der] Gesellschaft … über die fehlende Gesetzestreue der Anbieter sozialer Netzwerke“ zurückzuführen sei, dass diese Anbieter hinter ihrer Selbstverpflichtung zur Beseitigung „strafbarer Inhalte“ zurückgeblieben sind, dass das NetzDG daher notwendig geworden ist, um „endlich eine Durchsetzung geltenden Rechts erzwingen zu können“ und „einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken“ und ihrer „gesellschaftlichen Verantwortung“ gerecht zu werden. Derartiger sozialistischer Müll zeigt, wessen Geistes Kind die vom BMBF finanzierten Mitglieder des forum <privatheit> sind.
Nicht genug damit.
Wenn 12 Autoren über ein Gesetz schon Lob hudeln noch bevor sie damit begonnen haben, die Argumente für und gegen das Gesetz zu betrachten, dann muss man eigentlich nicht weiterlesen, schon deshalb nicht, weil dieselben Autoren ohne jeden Beleg eine wirre Behauptung an die nächste reihen „die Gesellschaft“ sei enttäuscht gewesen, die Betreiber seien ihren Pflichten „nur unzureichend nachgekommen“. Derartige Tatsachenaussagen erfordern eine Beleg, ein empirisches Datum, das sie stützt, jedenfalls dann, wenn man sich fair und ausgewogen mit Argumenten für und gegen ein Gesetz auseinandersetzen will. Die Autoren geben natürlich kein solches Datum an.
Wir haben trotzdem weitergelesen und können gleich vorab feststellen, dass die 12 Autoren jedes Niveau wissenschaftlicher Lauterkeit und jedes Niveau, das man an eine Evaluation anlegen muss, unterbieten. Wenn man sich dafür interessiert, ob ein Gesetz den Zweck erfüllt, aufgrund dessen es verabschiedet wurde, dann muss man sich in die Realität begeben, dann muss man Daten sammeln: Wie viel wurde nach dem Inkrafttreten des NetzDG gelöscht? Wie oft wurde etwas gelöscht, das kein strafbarer Inhalt war, denn gelöscht werden müssen nur strafbare Inhalte? Wie viele Anzeigen angeblich strafbarer Inhalte erhalten die Betreiber von Facebook und Twitter, wie viele davon sind unsinnig und offensichtlicher Missbrauch? Die 12 vom BMBF finanzierten Mitglieder des „forum <privatheit>“ interessieren sich nicht für die Realität, denn in der Realität könnte herauskommen, dass die Argumente, die gegen das NetzDG vorgebracht werden, zutreffen oder auch nur manche von ihnen. Und das wollen die 12 Autoren offensichtlich verhindern, anders kann man das, was sie auf den nächsten Seiten ihres Pamphlets verbreiten, nicht erklären.
So würde gegen das NetzDG ins Feld geführt, dass es dazu führe, dass die Betreiber sozialer Netzwerke lieber einen Beitrag zu viel löschten, als dass sie Gefahr liefen, Bußgeld in Höhe von 5 bis 50 Millionen Euro bezahlen zu müssen. Das, so die 12 Autoren des vom BMBF finanzierten Forums, sei nicht so, denn ein Bußgeld werde nicht dann fällig, wenn ein Betreiber einen einzelnen Beitrag, der gegen ein Strafgesetz verstößt, nicht lösche, sondern dann, wenn er kein „funktionierendes Beschwerdemanagement“ einrichte. Das ist eine typische Rabulistik, die man nur bei den Juristen findet, die sich zum Handlanger dessen machen, den sie als Gesetzgeber anbeten.
Was ist ein „funktionierendes Beschwerdemanagement“? Ein funktionierendes Beschwerdemanagement liegt vor, wie man § 3 NetzDG entnehmen kann, wenn „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden und „rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 7 Tagen gelöscht werden. Und nur „bei systematischen Mängeln“, an diesem Beschwerdemanagement, so die Autoren, werde ein Bußgeld fällig. Was sind nun systematische Mängel? Wenn ein rechtswidriger Inhalt ungelöscht bleibt, zwei, drei, fünf oder ein „offensichtlich rechtswidriger Inhalt“ erst nach zwei Tagen oder nach drei Tagen gelöscht wird? Oder wenn dies mehrfach vorkommt?
Wenn man Texte liest, die manche Juristen erstellen, dann kommt man über kurz oder lang zu der Frage: Haben die sich selbst um ihren Verstand geschrieben oder versuchen sie, ihre Leser um den Verstand zu bringen? Welche Antwort auch richtig sein mag, an der Logik des Löschens für die Betreiber von sozialen Netzwerken ändert sich natürlich nichts dadurch, dass man „Einzelfall“ durch „systematische Mängel“ ersetzt. Um nicht zu riskieren, dass man ihm unterstellt, er würde systematisch zu wenig löschen, wird ein Betreiber lieber mehr löschen, nicht weniger.
Wir halten die Frage, ob sich die Autoren um den Verstand geschrieben haben, immer noch offen und kommen zum Punkt “Angriff auf die Meinungsfreiheit“. Das NetzDG sei kein Angriff auf die Meinungsfreiheit, so der Schluss, zu dem die Autoren kommen, wenig verwunderlich kommen, denn es „erleichtert lediglich die Durchsetzung der Verfolgung von Inhalten, die nach dem Strafgesetz verboten sind und auch vor Inkrafttreten des NetzDG bereits strafbar waren“. Wozu man ein neues Gesetz braucht, um ein altes Gesetz durchzusetzen, ist vermutlich eine Frage, die nur manche Juristen beantworten können, wenn sie sich lange genug im hermeneutischen Zirkel bewegt haben…
Allerdings scheinen die Autoren an dieser Stelle eine kurze Insel der Klarheit zu betreten, denn sie gestehen zu, dass das, was eine Beleidigung darstellt, oftmals nicht eindeutig zu entscheiden ist, ja selbst Richter würden oftmals in der Bewertung von Aussagen als Beleidigung unterschiedlicher Meinung sein. Das ist dumm. Denn von den Anbietern sozialer Netzwerke wird verlangt, dass sie innerhalb von 24 Stunden oder 7 Tagen das leisten, wozu manche Richter nach Studium, Staatsexamen und Berufspraxis nicht in der Lage sind, eine eindeutige Entscheidung zu treffen.
Wie kommt man aus diesem argumentativen Loch heraus. Die 12 vom forum <privatheit>, das, wie wir nicht oft genug wiederholen können, von einer interessierten Partei finanziert wird, machen es so:
„Nach Abwägung der beiden widerstreitenden Interessen wird man in einem zweifelhaften Fall eher dem Meinungsführer [damit ist der gemeint, der angeblich einen strafbewährten Kommentar abgesetzt hat] zumuten müssen, sich gegen eine ggf. unzulässige Beschränkung seiner Meinungsfreiheit vor Gericht zu wehren, als dem Betroffenen“.
So schnell wird ein Fundament demokratischer Rechtsordnung gekippt. Bislang galt: Ein Angeklagter ist so lange unschuldig, bis seine Schuld erwiesen ist. Nun gilt: unschuldig Verurteilte können ja vor Gericht ziehen und ihre Unschuld beweisen. Und die Kosten dafür, so die 12 furchtbaren Juristen, seien „dem Meinungsführer eher zuzumuten als dem Betroffenen“.
Wie gesagt, die Frage nach dem Verstand ist immer noch offen. Machen wir doch ein Fallbeispiel, Juristen mögen Fallbeispiele.
X und Y kommen sich online in die Wolle. Beide sind nicht zimperlich miteinander, aber nur X meldet einen Kommentar von Y, der eine Beleidigung darstellen könnte. X tut dies, weil er sich argumentativ gegen Y nicht durchsetzen kann und ihm auf diese Weise a) etwas heimzahlen will und b) seine argumentative Unterlegenheit durch Beseitigung des beweisenden Kommentars zum Verschwinden bringen will. Betreiber F löscht den Kommentar.
Und für die 12 vom BMBF Alimentierten ist damit die Welt in Ordnung.
Kommen wir zurück zur Frage des Verstandes. Ein weiteres Argument gegen das NetzDG, das die 12 beseitigen wollen, lautet: Die Betreiber von sozialen Netzwerken werden durch das NetzDG zu Staatsanwalt und Richter gemacht. In einem Rechtsstaat, soviel Erinnerungsleistung wollen wir für die 12 doch noch erbringen, gibt es einen Staatsanwalt, der prüft, ob eine Straftat vorliegen kann und der dann, wenn er meint, eine Straftat liege vor, in der Regel eine Anklageschrift verfasst, die er bei Gericht einreicht. Dort sitzt ein Richter, der die Anklage zulässt, wenn sie schlüssig ist oder auch nicht. Wenn er sie zulässt, wird sie dem Angeklagten zugestellt und ihm in manchen Fällen, wenn er mittellos ist, ein Verteidiger zugeordnet. Und dann wird sich vor Gericht gestritten, ob eine Straftat vorliegt und wenn eine Straftat vorliegt, wie sie zu ahnden ist.
Das ist der normale Gang der Dinge in einem Rechtsstaat. Das NetzDG sieht nun vor, dass kein Staatsanwalt und kein Richter eingeschaltet werden, sondern ein Betreiber oder eine Reihe von Pappnasen, die keinen besseren Job gefunden haben und deshalb den Tag vor dem Computer zubringen, um im Halbminutentakt zu entscheiden, ob ein Kommentar gelöscht werden muss oder nicht. Und auch damit haben die 12 kein Problem.
Im Gegenteil – sie schreiben:
„Durch das NetzDG kann diese Verpflichtung [Löschung strafbarer Inhalte] nun auch tatsächlich gegenüber großen Plattformbetreibern durchgesetzt werden. Das war dringend notwendig, weil die Betreiber ohne diese Androhung gegen strafbare Inhalte erfahrungsgemäß nicht angemessen vorgehen. Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Betreibern sozialer Netzwerke gesetzt, maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze“.
Das schreiben dieselben 12 Autoren, die noch vor einer Seite wussten, dass selbst Richter bei der Anwendung der entsprechenden Strafgesetze zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen. Damit ist für uns die Frage nach dem Verstand endgültig entschieden. Wir haben es hier mit einer Form des kollektiven sich-um-den-Verstand-Schreibens zu tun. Ob sie behandelbar ist oder in ihrer opportunistischen wes-Wein-ich-trink‘-des-Lied-ich-sing-Form vorliegt, sei einmal dahingestellt.
Und für alle, die es immer noch nicht verstehen wollen:
- 185 StGB: Beleidigung
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
„Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Betreibern sozialer Netzwerke gesetzt, maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze“.
Viel Spaß beim Anwenden dieses Maßstabs, beim fröhlichen interpretieren und beim Löschen im Halbminutentakt!
Das Eingangszitat stammt übrigens aus der Rede von Adolf Hitler, die er am 24. März 1933 gehalten hat, um das Ermächtigungsgesetz zu begründen. Letzteres war dringend notwendig, um die Gesetzgebung, die ja Aufgabe des Reichstags war, durchzusetzen, weil die Erfahrung der letzten fünf Jahre Reichstag gezeigt hatte, dass die Abgeordneten ihrer Selbstverpflichtung, Gesetze zu verabschieden, nicht angemessen nachkommen.
Ähnlichkeiten mit der Begründung der 12 vom BMBF Alimentierten, sind unseres Erachtens nicht zufällig.
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Wenn eine von der Bundesregierung (Bundesministerium für Bildung und Forschung) geförderte Initiative ein Gesetz der Bundesregierung bespricht, ist immer schon etwas Vorsicht angesagt.
„Die Kritik verkennt oft, dass das NetzDG keine bestimmte Meinung verbietet. Es erleichtert lediglich, Inhalte, die nach dem Strafgesetz verboten sind und auch vor Inkrafttreten des NetzDG bereits strafbar waren, zu beseitigen.“ / „Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Betreibern sozialer Netzwerke gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze.“
Alles richtig, natürlich – allerdings verkennen Alexander Roßnagel und seine Mitstreiter/innen meines Erachtens, dass die Gefahr des so genannten „Overblocking“ sehr wohl gegeben ist. Und dass die Frage, was „strafbare Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Volksverhetzung“ konkret ist und was nicht, in praxi oft erst in einem juristischen Verfahren (!) geklärt werden kann, d.h. von schreienden Verfehlungen abgesehen nicht immer auf der Hand liegt. Zwischen harter, grimmiger Meinungsäußerung und Straftatbeständen, zwischen gefühltem subjektiven Gekränktsein und vom Gericht ausgesprochenen Verboten gibt es definitiv einen Graubereich. Mithin könnten die Betreiber sozialer Netzwerke und die sich Äußernden durchaus geneigt sein, gerade in Zeiten des NetzDGs im vorauseilenden Gehorsam nur noch eindeutig unstrittige (Mainstream-?)Statements zuzulassen bzw. von sich zu geben. Wer möchte sich nicht gern Ärger ersparen. Das nennt man Schere im Kopf.
Wer sich als Jurist mit den Begründungen zum Zensurgesetz mit dem Orwellschen Neusprech-Namen “NetzDG” beschäftigt, wird – wie auch in allen bisherigen Darstellungen und Diskussionen in der Öffentlichkeit mit Erstaunen feststellen, daß nicht mit einem Gedanken die Problematik erkannt wird, daß es sich um eine eklatante Verletzung von Art. 5 GG handelt: denn der Staat greift in die Meinungsfreiheit ein, weil die Äußerungen in den sogenannten sozialen Netzwerken nichts anderes sind als Meinungsäußerungen. Könnte der Staat z. B. jemanden verpflichten, bei Geldbußenandrohung eine Meinungsäußerung in einem Gespräch zu “vergessen”, was einer Löschung in Facebook entspräche? Natürlich nicht!
Je länger ich mit dem NetzDG konfrontiert werde desto mehr verdichtet sich der Eindruck, daß es sich um einen “echten” Trojaner handeln könnte. Mal so überlegt: es öffnen sich die Archive die ermöglichen Dinge in neues Licht zu stellen, die man lieber unter dem Teppich halten würde. Dazu passt dann auch die “Begleitmusik” (speziell in den USA) weiterer Einschränkung unerwünschter Meinungsäußerung.
In der Tat, wenn man die Angelegenheit mal näher beäugt stellt man fest, daß Zensurbestrebungen über den Gesetzgeber durch den Verbund der Regularien (speziell Verfassung) mit zunehmender Offensichtlichkeit an ihre Grenzen stoßen müssen, zudem die Handhabung in dieser Form reichlich unpraktikabel und in der Durchsetzung öffentlichkeitswirsam ist (um einiges anzuführen).
Das alles entfällt durch den “eleganten” Dreh über das NetzDG (was ich wohl nicht schildern brauche), was also nichts anderes ist als ein Trojaner, angepriesen über “gute Sitten” (wer wollte die nicht), aber inhaltlich die Speerspitze der Zensur (und es glaube keiner dabei bliebe es).
Und dann noch in einer Art, die der Masse der Betroffenen nicht einmal weiter bewußt wird, da unter anderem die Böcke im Garten an der Quelle zensieren, während die Politik sich eins pfeift und die Justiz an der Leine hält.
Angesichts der Bestrebungen um “positive” Zensur (für mich die Vorleistungen, die man zu bringen hat um den “richtigen” Beifall zu finden – also etwa Bekenntnisse zu allerlei) hat das eine fast schon stringente Stimmigkeit.
Hier läuft sehr vieles falsch, weil wir immer mitgemacht haben.
In dieser Zeitenwende/Bewusstseinswandel ist jeder für sich aufgerufen über sich selbst nachzudenken, ob ich noch Diener des Schattens bleiben will oder in mir noch etwas Licht verspüre, um einen neuen Weg der Erkenntnisse und Liebe in mir einzuschlagen.
Machen wir die Welt wieder leuchtender.
Ich kann niemanden beleidigen, ich kann mich nur beleidigt fühlen.
„Beleidigung“ ist ein rein individueller Bewusstseinszustand. Man kann sich also lediglich beleidigt fühlen, niemals jemanden beleidigen.
Der Schatten zeigt jetzt sein wahres Gesicht.
Unser Familienvater, wird wegen einer empfundenen Beleidigung in der JVA Leipzig festgehalten und hat sich selbst auf den “Trockenen Entzug von Nahrung” begeben, um seinen freien Willen als m e n s c h e n zu untermauern. Alle Zeichen stehen auf Sturm, dass ist Freiheitsberaubung mit nachfolgender Folter, unter akuter Lebensgefahr, vorsätzlich durch alle Beteiligten herbeigeführt. Dadurch, das er inhaftiert ist, töten sie ihn!
Ich darf hier einen Freund zitieren, der diesen Wahnsinn so treffend beschreibt.
“Der noch l e b e n d i g e m e n s c h m i k e wird wie damals Jesus ans Kreuz einer indoktrinierten Ideologie genagelt und die Idiotos/altgrich. Personen führen diese Idiotie ohne Hinterfragung einfach aus?”
m i k e steht stellvertretend für ganz viele unrechtmäßig der Freiheit beraubten Menschen. Er wurde am 19.01.2018 überfallen und in die JVA Dresden verschleppt. Seither befindet er sich im “trockenen” Hungerstreik, heißt, er nimmt weder Flüssigkeit noch Nahrung zu sich.
https://maras-welt.weebly.com/blog/eilaufruf-bitte-helft-alle-mike-er-ist-seit-13-tagen-im-trockenen-hungerstreik
Herzliche Grüße aus Dresden
Bei allem ehrlichen Respekt: Wir haben es mit abgebrühten Psychopathen zu tun. Die kann man nicht beschämen, und auch nicht international bloßstellen. Es ist deren Aufgabe, uns international sowohl verhaßt, als auch lächerlich zu machen, kurz, völlig unmöglich. Mit Mikes möglichem Ableben bereitet Ihr denen eine Freude!
Ein wenig off-topic, aber noch in der Sphäre:
http://www.danisch.de/blog/2018/02/06/die-juristen-junta-putscht/
Langsam gehen, scheint es, die Lichter an.