Furchtbare Juristen: “Das NetzDG ist besser als sein Ruf”

 

„Der durch die marxistische Irrlehre Hatespeech systematisch herbeigeführte Verfall der Nation Diskussionskultur in weltanschaulich unvereinbare Gegensätze bedeutet die Vernichtung der Basis eines möglichen Gemeinschaftslebens. Die Auflösung ergreift alle Grundlagen der Gesellschaftsordnung. Die völlig gegensätzliche Einstellung der Einzelnen zu den Begriffen Staat, Gesellschaft, Religion, Moral, Familie, Wirtschaft reißt Differenzen auf, die zum Krieg aller gegen alle führen. Ausgehend vom Liberalismus des vergangenen Jahrhunderts, findet diese Entwicklung naturgesetzlich ihr Ende im kommunistischen rechtspopulistischen Chaos. Die damit verbundene Mobilisierung primitivster Instinkte führt zu einer Verbindung zwischen den Auffassungen einer politischen Idee und den Handlungen wirklicher Verbrecher. Angefangen von Plünderungen, Brandstiftungen, Eisenbahnanschlägen, Attentaten und so fort, erhält alles in der kommunistischen Idee im Rechtspopulismus seine moralische Sanktion.“

Die deutschen Mainstream-Medien verbreiten derzeit brav und artig ein Pamphlet des “forum <privatheit>“, dessen Finanzierung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung sichergestellt wird. In diesem Pamphlet verteidigt das vom BMBF alimentierte „forum“ ein vom Bundesministerium für Justiz durch den Bundestag geprügeltes Gesetz, dessen Ziel die Durchsetzung des Netzes, des Internet ist.

In den Mainstream Medien findet diese Verteidigungsschrift Niederschlag in Aussagen wie: „NetzDG besser als sein Ruf“ oder „Kasseler Forscher verteidigen Gesetz gegen Hass im Internet“. Die letzte Überschrift stammt aus der WELT, die ihren intellektuellen Niedergang fortsetzt, denn die Kasseler Forscher sind keine Forscher und sie verteidigen auch nicht das NetzDG als „Gesetz gegen Hass im Internet“, sondern als Gesetz, das es ermögliche „bestehendes Recht … durchzusetzen“. Mit den Fakten hadert die WELT in letzter Zeit häufiger.

Doch zurück zum Pamphlet der vermeintlichen Kasseler Forscher, die sich als „forum <privatheit> und finanziert durch das BMBF plötzlich bemüßigt sehen, ein Gesetz des BMJ zu verteidigen. Fangen wir formal an. Das forum <privatheit> setzt sich aus dem Fraunhofer Institut sowie Vertretern der Universitäten Kassel, Duisburg-Essen und Tübingen sowie der Ludwig-Maximilian-Universität München zusammen. Hinzu kommen Vertreter des Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und von provet „Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung“ und das BMBF als Umverteiler von Steuergeldern darf natürlich nicht fehlen.

Für die Verteidigungsschrift des NetzDG verantwortlich zeichnen: Alexander Roßnagel, Tamer Bile, Michael Friedewald, Christian Geminn, Jessica Heesen, Murat Karaboga, Nicole Krämer, Michael Kreutzer, Lena Isabell Löber, Nicholas Martin, Maxi Nebel und Carsten Ochs: 12 Autoren, die 9 Seiten Text zuwege gebracht haben, die als „Policy Paper“ bezeichnet werden und „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ zum Gegenstand haben und auf denen die Autoren versuchen „sich ausgewogen mit den vorgebrachten Argumenten für und gegen das Gesetz auseinanderzusetzen“ (3).

Leider wird aus der Ausgewogenheit nichts, denn noch bevor sich die Autoren mit den „vorgebrachten Argumenten für und gegen das Gesetz“ auseinandersetzen, haben sie schon festgestellt, dass das NetzDG eine Reaktion auf die „Enttäuschung in [der] Gesellschaft … über die fehlende Gesetzestreue der Anbieter sozialer Netzwerke“ zurückzuführen sei, dass diese Anbieter hinter ihrer Selbstverpflichtung zur Beseitigung „strafbarer Inhalte“ zurückgeblieben sind, dass das NetzDG daher notwendig geworden ist, um „endlich eine Durchsetzung geltenden Rechts erzwingen zu können“ und „einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken“ und ihrer „gesellschaftlichen Verantwortung“ gerecht zu werden. Derartiger sozialistischer Müll zeigt, wessen Geistes Kind die vom BMBF finanzierten Mitglieder des forum <privatheit> sind.

Nicht genug damit.

Wenn 12 Autoren über ein Gesetz schon Lob hudeln noch bevor sie damit begonnen haben, die Argumente für und gegen das Gesetz zu betrachten, dann muss man eigentlich nicht weiterlesen, schon deshalb nicht, weil dieselben Autoren ohne jeden Beleg eine wirre Behauptung an die nächste reihen „die Gesellschaft“ sei enttäuscht gewesen, die Betreiber seien ihren Pflichten „nur unzureichend nachgekommen“. Derartige Tatsachenaussagen erfordern eine Beleg, ein empirisches Datum, das sie stützt, jedenfalls dann, wenn man sich fair und ausgewogen mit Argumenten für und gegen ein Gesetz auseinandersetzen will. Die Autoren geben natürlich kein solches Datum an.

Wir haben trotzdem weitergelesen und können gleich vorab feststellen, dass die 12 Autoren jedes Niveau wissenschaftlicher Lauterkeit und jedes Niveau, das man an eine Evaluation anlegen muss, unterbieten. Wenn man sich dafür interessiert, ob ein Gesetz den Zweck erfüllt, aufgrund dessen es verabschiedet wurde, dann muss man sich in die Realität begeben, dann muss man Daten sammeln: Wie viel wurde nach dem Inkrafttreten des NetzDG gelöscht? Wie oft wurde etwas gelöscht, das kein strafbarer Inhalt war, denn gelöscht werden müssen nur strafbare Inhalte? Wie viele Anzeigen angeblich strafbarer Inhalte erhalten die Betreiber von Facebook und Twitter, wie viele davon sind unsinnig und offensichtlicher Missbrauch? Die 12 vom BMBF finanzierten Mitglieder des „forum <privatheit>“ interessieren sich nicht für die Realität, denn in der Realität könnte herauskommen, dass die Argumente, die gegen das NetzDG vorgebracht werden, zutreffen oder auch nur manche von ihnen. Und das wollen die 12 Autoren offensichtlich verhindern, anders kann man das, was sie auf den nächsten Seiten ihres Pamphlets verbreiten, nicht erklären.

So würde gegen das NetzDG ins Feld geführt, dass es dazu führe, dass die Betreiber sozialer Netzwerke lieber einen Beitrag zu viel löschten, als dass sie Gefahr liefen, Bußgeld in Höhe von 5 bis 50 Millionen Euro bezahlen zu müssen. Das, so die 12 Autoren des vom BMBF finanzierten Forums, sei nicht so, denn ein Bußgeld werde nicht dann fällig, wenn ein Betreiber einen einzelnen Beitrag, der gegen ein Strafgesetz verstößt, nicht lösche, sondern dann, wenn er kein „funktionierendes Beschwerdemanagement“ einrichte. Das ist eine typische Rabulistik, die man nur bei den Juristen findet, die sich zum Handlanger dessen machen, den sie als Gesetzgeber anbeten.

Was ist ein „funktionierendes Beschwerdemanagement“? Ein funktionierendes Beschwerdemanagement liegt vor, wie man § 3 NetzDG entnehmen kann, wenn „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden und „rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 7 Tagen gelöscht werden. Und nur „bei systematischen Mängeln“, an diesem Beschwerdemanagement, so die Autoren, werde ein Bußgeld fällig. Was sind nun systematische Mängel? Wenn ein rechtswidriger Inhalt ungelöscht bleibt, zwei, drei, fünf oder ein „offensichtlich rechtswidriger Inhalt“ erst nach zwei Tagen oder nach drei Tagen gelöscht wird? Oder wenn dies mehrfach vorkommt?

Wenn man Texte liest, die manche Juristen erstellen, dann kommt man über kurz oder lang zu der Frage: Haben die sich selbst um ihren Verstand geschrieben oder versuchen sie, ihre Leser um den Verstand zu bringen? Welche Antwort auch richtig sein mag, an der Logik des Löschens für die Betreiber von sozialen Netzwerken ändert sich natürlich nichts dadurch, dass man „Einzelfall“ durch „systematische Mängel“ ersetzt. Um nicht zu riskieren, dass man ihm unterstellt, er würde systematisch zu wenig löschen, wird ein Betreiber lieber mehr löschen, nicht weniger.

Wir halten die Frage, ob sich die Autoren um den Verstand geschrieben haben, immer noch offen und kommen zum Punkt “Angriff auf die Meinungsfreiheit“. Das NetzDG sei kein Angriff auf die Meinungsfreiheit, so der Schluss, zu dem die Autoren kommen, wenig verwunderlich kommen, denn es „erleichtert lediglich die Durchsetzung der Verfolgung von Inhalten, die nach dem Strafgesetz verboten sind und auch vor Inkrafttreten des NetzDG bereits strafbar waren“. Wozu man ein neues Gesetz braucht, um ein altes Gesetz durchzusetzen, ist vermutlich eine Frage, die nur manche Juristen beantworten können, wenn sie sich lange genug im hermeneutischen Zirkel bewegt haben…

Allerdings scheinen die Autoren an dieser Stelle eine kurze Insel der Klarheit zu betreten, denn sie gestehen zu, dass das, was eine Beleidigung darstellt, oftmals nicht eindeutig zu entscheiden ist, ja selbst Richter würden oftmals in der Bewertung von Aussagen als Beleidigung unterschiedlicher Meinung sein. Das ist dumm. Denn von den Anbietern sozialer Netzwerke wird verlangt, dass sie innerhalb von 24 Stunden oder 7 Tagen das leisten, wozu manche Richter nach Studium, Staatsexamen und Berufspraxis nicht in der Lage sind, eine eindeutige Entscheidung zu treffen.

Wie kommt man aus diesem argumentativen Loch heraus. Die 12 vom forum <privatheit>, das, wie wir nicht oft genug wiederholen können, von einer interessierten Partei finanziert wird, machen es so:

„Nach Abwägung der beiden widerstreitenden Interessen wird man in einem zweifelhaften Fall eher dem Meinungsführer [damit ist der gemeint, der angeblich einen strafbewährten Kommentar abgesetzt hat] zumuten müssen, sich gegen eine ggf. unzulässige Beschränkung seiner Meinungsfreiheit vor Gericht zu wehren, als dem Betroffenen“.

So schnell wird ein Fundament demokratischer Rechtsordnung gekippt. Bislang galt: Ein Angeklagter ist so lange unschuldig, bis seine Schuld erwiesen ist. Nun gilt: unschuldig Verurteilte können ja vor Gericht ziehen und ihre Unschuld beweisen. Und die Kosten dafür, so die 12 furchtbaren Juristen, seien „dem Meinungsführer eher zuzumuten als dem Betroffenen“.

Wie gesagt, die Frage nach dem Verstand ist immer noch offen. Machen wir doch ein Fallbeispiel, Juristen mögen Fallbeispiele.

X und Y kommen sich online in die Wolle. Beide sind nicht zimperlich miteinander, aber nur X meldet einen Kommentar von Y, der eine Beleidigung darstellen könnte. X tut dies, weil er sich argumentativ gegen Y nicht durchsetzen kann und ihm auf diese Weise a) etwas heimzahlen will und b) seine argumentative Unterlegenheit durch Beseitigung des beweisenden Kommentars zum Verschwinden bringen will. Betreiber F löscht den Kommentar.

Und für die 12 vom BMBF Alimentierten ist damit die Welt in Ordnung.

Kommen wir zurück zur Frage des Verstandes. Ein weiteres Argument gegen das NetzDG, das die 12 beseitigen wollen, lautet: Die Betreiber von sozialen Netzwerken werden durch das NetzDG zu Staatsanwalt und Richter gemacht. In einem Rechtsstaat, soviel Erinnerungsleistung wollen wir für die 12 doch noch erbringen, gibt es einen Staatsanwalt, der prüft, ob eine Straftat vorliegen kann und der dann, wenn er meint, eine Straftat liege vor, in der Regel eine Anklageschrift verfasst, die er bei Gericht einreicht. Dort sitzt ein Richter, der die Anklage zulässt, wenn sie schlüssig ist oder auch nicht. Wenn er sie zulässt, wird sie dem Angeklagten zugestellt und ihm in manchen Fällen, wenn er mittellos ist, ein Verteidiger zugeordnet. Und dann wird sich vor Gericht gestritten, ob eine Straftat vorliegt und wenn eine Straftat vorliegt, wie sie zu ahnden ist.

Das ist der normale Gang der Dinge in einem Rechtsstaat. Das NetzDG sieht nun vor, dass kein Staatsanwalt und kein Richter eingeschaltet werden, sondern ein Betreiber oder eine Reihe von Pappnasen, die keinen besseren Job gefunden haben und deshalb den Tag vor dem Computer zubringen, um im Halbminutentakt zu entscheiden, ob ein Kommentar gelöscht werden muss oder nicht. Und auch damit haben die 12 kein Problem.

Im Gegenteil – sie schreiben:

„Durch das NetzDG kann diese Verpflichtung [Löschung strafbarer Inhalte] nun auch tatsächlich gegenüber großen Plattformbetreibern durchgesetzt werden. Das war dringend notwendig, weil die Betreiber ohne diese Androhung gegen strafbare Inhalte erfahrungsgemäß nicht angemessen vorgehen. Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Betreibern sozialer Netzwerke gesetzt, maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze“.

Das schreiben dieselben 12 Autoren, die noch vor einer Seite wussten, dass selbst Richter bei der Anwendung der entsprechenden Strafgesetze zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen. Damit ist für uns die Frage nach dem Verstand endgültig entschieden. Wir haben es hier mit einer Form des kollektiven sich-um-den-Verstand-Schreibens zu tun. Ob sie behandelbar ist oder in ihrer opportunistischen wes-Wein-ich-trink‘-des-Lied-ich-sing-Form vorliegt, sei einmal dahingestellt.

 

Und für alle, die es immer noch nicht verstehen wollen:

  • 185 StGB: Beleidigung

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Betreibern sozialer Netzwerke gesetzt, maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze“.

Viel Spaß beim Anwenden dieses Maßstabs, beim fröhlichen interpretieren und beim Löschen im Halbminutentakt!

Das Eingangszitat stammt übrigens aus der Rede von Adolf Hitler, die er am 24. März 1933 gehalten hat, um das Ermächtigungsgesetz zu begründen. Letzteres war dringend notwendig, um die Gesetzgebung, die ja Aufgabe des Reichstags war, durchzusetzen, weil die Erfahrung der letzten fünf Jahre Reichstag gezeigt hatte, dass die Abgeordneten ihrer Selbstverpflichtung, Gesetze zu verabschieden, nicht angemessen nachkommen.

Ähnlichkeiten mit der Begründung der 12 vom BMBF Alimentierten, sind unseres Erachtens nicht zufällig.

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Bitte keine Beleidigungen, keine wilden Behauptungen und keine strafbaren Inhalte ... Wir glauben noch an die Vernunft!

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