Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, namentlich des Ersten Senats in der Besetzung Dr. Ferdinand Kirchhoff, Dr. Michael Eichberger und Dr. Gabriele Britz, in dem es um die Frage geht, wann der Entzug des elterlichen Sorgerechts gerechtfertigt ist, könnte sich als Urteil entpuppen, das auch die Karten im Kampf gegen die staatsfeministische Bevormundung und Infiltrierung von Schulen neu mischt.
Das zuständige Jugendamt, das Amtsgericht Paderborn und das Oberlandesgericht Hamm haben es jedoch abgelehnt, dem Vater das Sorgerecht für seine Tochter zuzusprechen, und zwar weil eine Gutachterin gemutmaßt hatte, dass der Vater bestimmt eine „afrikanische Erziehungsmethode“ anwenden würde, die eine „autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder“ geprägte Erziehungsmethode sei und mit „europäischen Erziehungsmethoden“ nicht in Einklang zu bringen sei.
Es spricht für sich, dass ein derartiger rassistischer Unsinn, der übrigens keinen Aufschrei bei den üblichen Gutmenschen nach sich gezogen hat, in mehreren deutschen Gerichtssälen geäußert werden kann und von den zuständigen Richtern weder beanstandet noch der ihm gebührenden Lächerlichkeit preisgegeben wird, sondern vielmehr als Gutachten zur Grundlage des eigenen Urteils gemacht wird, in dem dem Vater das Sorgerecht nicht zugesprochen wird.
Wir haben in der letzten Zeit viel Kritik in Richtung Karlsruhe und Verfassungsgericht auf den Weg gebracht, dieses Mal ist es notwendig, die Richter vom ersten Senat zu loben. Sie haben deutlich gemacht, dass derart hanebüchene Mutmaßungen, die viel über den geistigen Zustand der angeblichen Gutachterin und der Richter, die ihrem Gutachten folgen, aussagt, aber nichts über die Frage, um die es eigentlich geht, nämlich die, ob das Kindeswohl gefährdet ist, wenn der Vater aus Ghana seine Tochter erzieht, in Gerichtssälen nichts zu suchen haben.
Vielmehr haben die Karlsruher Richter hohe Hürden für den Entzug des Sorgerechts errichtet und deutlich gemacht, dass nicht Mutmaßungen ausreichen, um eine konkrete Gefährdung des Kindeswohl anzunehmen, vielmehr müsse die Gefährdung entweder schon eingetreten sein und sich z.B. in einer Verwahrlosung des Kindes niederschlagen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Absurde Phantasien über afrikanische Erziehungsmethoden reichen für eine Feststellung der Gefährdung des Kindeswohls nicht aus.
Wer sich genauer für die Hürden interessiert, die die Richter für einen Sorgerechtsentzug aufgebaut haben, dem sei das Urteil empfohlen.
Wir wollen uns auf eine Passage beziehen, die sich in Zukunft und in anderen Bereichen als dem Streit um das Sorgerecht als sehr wichtig erweisen könnte:
„Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (vgl. BVerfGE 60, 79 ; BVerfGK 13, 119 ; 16, 517 “ (Randnummer 29)“
Eltern haben also, wenn es um Erziehung geht, das letzte Wort.
So steht es in Urteil 1 BvR 1178/14.
Was im Bereich des Sorgerechts Recht ist, kann im Bereich der Bildung nur billig sein.
Nachtrag:
Für diejenige, die es interessiert, die Oberlandes-Richter in Hamm, die sich dem rassistischen Gutachten über eine „afrikanische Erziehungsmethode“ angeschlossen haben, es ihrem Urteil zu Grunde gelegt haben und damit zum einen eine unglaubliche Unkenntnis über einen Kontinent, der vielfältiger kaum sein kann, zur Schau stellen und zum anderen einen gelebten Rassismus, der Rechtsextreme mit Neid erfüllen dürfte, sitzen in der 11. Kammer des Oberlandesgerichtes. Der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm benennt die entsprechenden Richter als Richter Grothe, Richterin Feldkemper-Bentrup, Richterin Dr. Watrin und Richter Wissel.
