Im Jahre 1992 hat Karl-Heinz Naßmacher einen Artikel, in dem er die Parteienfinanzierung in Deutschland mit der anderer Staaten verglichen hat, mit den folgenden Worten abgeschlossen:
„Der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamteinnahmen [der Parteien] ist im Zeitlauf deutlich gestiegen. Es erscheint deshalb als nicht zweckmäßig, nur von Ausgabenexpansion zu sprechen, sondern eher angemessen, in Übereinstimmung mit dem langjährigen etablierten Tenor der politischen Publizistik den Begriff Selbstbedienung in Betracht zu ziehen“.
Im Jahr 1992 hat das Bundesverfassungsgericht das bislang letzte Urteil zur Parteienfinanzierung gesprochen und die vorhergehende Rechtsprechung weitgehend für nichtig erklärt.
1958 hatte das Bundesverfassungsgericht unter dem Einfluss von Gerhard Leibholz die Parteienfinanzierung für grundsätzlich zulässig erklärt. In der Folge haben sich die Parteien so sehr bedient, dass es selbst den Bundesverfassungsrichtern zu viel geworden ist. Also haben sie 1966 entschieden, dass die Parteienfinanzierung sich nicht auf allgemeine Parteiaktivitäten erstrecken und nur Wahlkampfkosten zum Gegenstand haben darf. Die Trennung zwischen Kosten der allgemeinen Parteiaktivitäten und Wahlkampfkosten wurde 1992 wieder beseitigt, jenem Jahr, aus dem die Feststellung von Karl-Heinz Naßmacher, die wir Eingangs zitiert haben, stammt.
Seit Naßmacher diese Feststellung getroffen hat, ist die Parteienfinanzierung ausgeweitet worden.
Bevor Naßmacher diese Feststellung getroffen hat, wir schreiben das Jahr 1967, haben die Parteien aus dem Verbot des Bundesverfassungsgerichts, ihre allgemeinen Parteitätigkeit von Steuerzahlern finanzieren zu lassen, den Schluss gezogen, dass Steuerzahler nunmehr verpflichtet werden müssten, politische Stiftungen, also die eingetragenen Vereine der Parteien finanzieren müssten, die sich aus Täuschungszwecken Stiftung nennen, obwohl nur die Friedrich-Naumann-Stiftung eine solche ist, die es zum Teil schon gab, wie die Friedrich-Ebert und die Konrad-Adenauer-Stiftung, die zum Teil, wie die Hanns-Seidel-Stiftung und danach die Heinrich-Böll und die Rosa-Luxemburg-Stiftung eigens gegründet wurden, um an das Geld der Steuerzahler zu gelangen. Und so kam es dann. Seit 1967 ist die Finanzierung der eingetragenen Vereine der Parteien, die sich Stiftung nennen, im Parteiengesetz vorgeschrieben, um deren „staatsbürgerliche Erziehungsarbeit und … politische Bildungsarbeit“ zu finanzieren.
Aus den 9 Millionen DM, die im Jahre 1967 an die Konrad-Adanauer, Friedrich-Ebert, Friedrich-Naumann und Hanns-Seidel-Stiftung geflossen sind, waren 1971 schon 16 Millionen DM geworden, 1976 waren es bereits 42,23 Millionen DM, wie von Vieregge (1992) errechnet hat. Diese Millionen DM-Beträge sind, um einmal einen SPD-Politiker zu zitieren, der im Umgang mit Millionen geübt ist, Peanuts, werden sie mit den Zahlungen verglichen, die heute aus dem Bundeshaushalt an die politischen Vereine der Parteien überwiesen werden, um dort die politischen Kostgänger der jeweiligen Partei zu finanzieren.
Wir präsentieren im Folgenden die einzige Zusammenstellung der Haushaltstitel, die die politischen Stiftungen der Parteien begünstigen, die es derzeit gibt. Zitate bitte nur mit Quellenangabe. Die Daten stammen aus dem Bundeshaushaltsplan 2018, stellen also die Mittel dar, die nach der Bundestagswahl an die Parteivereine überwiesen werden. Eine Einzeldarstellung nach „Stiftungen“ unterschieden, folgt.
Die Wohltaten, die die im Bundestag versammelten Parteien ihren politischen (Fake-)Stiftungen zukommen lassen, sind im Bundeshaushalt über drei Einzelhaushalte verstreut. Sie finden sich in Einzelplan 5 (Auswärtiges Amt), in Einzelplan 6 (Bundesministerium des Innern) und in Einzelplan 30 (Bundesministerium für Bildung und Forschung). Darüber hinaus fließen den politischen Stiftungen der Parteien noch Mittel aus dem Haushalt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu, die jedoch an konkrete Projekte gebunden sind und sich im Bundeshaushalt nicht nachvollziehen lassen. Die folgenden Zahlen sind somit die Untergrenze der Steuergelder, die an die Vereine der Parteien, die sich Stiftungen nennen, überwiesen werden.
Haushaltstitel
Zweckbestimmung
Höhe der Haushaltsmittel
0502: Auswärtiges Amt
Gesellschafts- und europapolitische Maßnahmen der Politischen Stiftungen
55.000.000 Euro
0504: Auswärtiges Amt
Stipendien, Austauschmaßnahmen und –beihilfen für Nachwuchswissenschaftler, Studierende und Hochschulpraktikanten aus dem Ausland sowie Betreuung und Nachbetreuung
9.937.000 Euro
0601: Bundesministerium des Innern
Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit
115.959.000 Euro
0601: Bundesministerium des Innern
Zuschüsse für Investitionen an öffentlichen Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (= Geld für die Instandhaltung der Gebäude der Parteistiftungen)
10.100.000 Euro
3002: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Zuschüsse an Begabtenförderungswerke
ca. 143.375.000 Euro
Gesamt:
334.371.000 Euro
Per Legislaturperiode:
1.337.484.000 Euro
Im Jahr 1966 ist das Bundesverfassungsgericht angetreten, die ausufernden Beträge der Parteienfinanzierung einzudämmen. Ein Verbot der Finanzierung allgemeiner Parteiarbeit über die Parteienfinanzierung war die Folge. Als Reaktion auf das Urteil haben die im Bundestag vertretenen Parteien ihre politischen Vereine, die sie als Stiftungen bezeichnen, als für gesellschaftliche und demokratische Bildungsarbeit zuständig erklärt. In der Folge sind die Überweisungen an die Parteianhängsel von 9 Millionen DM im Jahre 1967 auf 334.337.000 Euro im Jahr 2018 angestiegen. Das entspricht einer Steigerung um rund 7400%. oder um 175% jährlich. Vor diesem Hintergrund von Selbstbedienung zu sprechen, wie dies Karl-Heinz Naßmacher noch 1992 getan hat, kommt einer Beschreibung der Sonne als Glühbirne gleich.
Naßmacher, Karl-Heinz (1992). Parteifinanzen im westeuropäischen Vergleich. Zeitschrift für Parlamentsfragen 23(3): 462-488.
von Vieregge, Henning (1977). ‚Globalzuschüsse‘ für parteinahe Stiftungen, Parteienfinanzierung auf Umwegen? Zeitschrift für Parlamentsfragen 8(1): 51-58.
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