Antragsteller: Eva Kocher
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Lehrstuhl für BR, Europäisches und Deutsches Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrech
Selbstermächtigung in verrechtlichten Verhältnissen. Zum Wandel vergeschlechtlichter Kollektive in Konflikten der Erwerbsarbeit
Projektbeschreibung:
Das kollektive Handeln von Beschäftigten in der Erwerbsarbeit ist in Deutschland als Handeln von Betriebsräten und Gewerkschaften sowohl verrechtlicht als auch vergeschlechtlicht. Das Teilprojekt fragt danach, welche Rolle das Arbeitsrecht für die Vergeschlechtlichung von Kollektivierungsprozessen und imaginierten Kollektivitäten sowie (insbesondere) für die Konstitution vergeschlechtlicher Kollektive spielt. Es geht dabei von der These aus, dass die verrechtlichten Kollektive, Kollektivitäten und Kollektivierungen im Wandel der Erwerbsarbeit durch Entgrenzung, Entbetrieblichung und Subjektivierung in Krisen geraten sind. Gegenstand der Untersuchung sind alle Erscheinungsformen kollektiven Handelns in der Erwerbsarbeit einschließlich neuer Handlungsformen, die auf Öffentlichkeit und virtuellen Raum statt auf den Ort des Betriebs setzen, und die Selbstvertretung gegenüber verrechtlichten Formen der Interessenvertretung präferieren.
Unsere Einordnung: Es soll untersucht werden, ob Arbeitnehmer sich immer häufiger im Internet organisieren. Eine Fragestellung oder eine Hypothese gibt es nicht. Wenn es keine Hypothese gibt, gibt es auch keine Möglichkeit, etwas an der Realität zu prüfen, d.h. man kann alles und gar nichts behaupten. Kein wissenschaftlicher Wert, da letztlich unbegründete Annahmen den Ausgangspunkt dafür darstellen, diese unbegründeten Annahmen wie auch immer und wo auch immer zu „entdecken“ und wetten: „Vergeschlechtlichung“ werden die Projektmitarbeiter überall finden, wo sie suchen.
Antragsteller: Beate Binder
Humboldt-Universität zu Berlin
Philosophische Fakultät I
Institut für Europäische Ethnologie
Mobilisierung von Recht durch/als Kollektivierung? Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsrecht als institutionelle und politische Praxis
Projektbeschreibung:
Unsere Einordnung: Drei Hansel dienen als Fallstudien, um von den drei Einzelfällen wilde Schlüsse auf „Kollektivierungsprozesse“ und darauf zu ziehen, wie es im Einzelfall gelingt, sich mit Hilfe des AGG durch zu klagen. Kein wissenschaftlicher Wert, da aus Einzelfällen nur dann Honig gesaugt werden kann, wenn die gewonnenen Erkenntnisse anschließend überprüft werden. Eine solche Überprüfung findet nicht statt.
Antragsteller: Beate Binder
Humboldt-Universität zu Berlin
Philosophische Fakultät I
Institut für Europäische Ethnologie
Koordinationsfonds.
Projektbeschreibung
Keine Zusammenfassung vorhanden.
Unsere Einordnung: Hier wird Geld ausgegeben, um sich den Kopf darüber zu zerbrechen, was die Teilprojekte, von denen niemand weiß, was sie miteinander zu tun haben, mit einander zu tun haben könnten. Wissenschaftlicher Wert nicht vorhanden.
Antragsteller: Martin Lücke
Freie Universität Berlin
Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften
Friedrich-Meinecke-Institut (FMI)
Die Homosexuellenbewegung und die Rechtsordnung in der Bundesrepublik 1949-2002
Das Teilprojekt untersucht die homosexuelle Emanzipationsbewegung der Bundesrepublik in ihrer Auseinandersetzung mit der deutschen Rechtsordnung im Zeitraum von der Gründung der Bundesrepublik 1949 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2002. Ausgehend von der Hypothese einer emanzipatorischen Rechtsaneignung durch die Homosexuellenbewegung fragt das Teilprojekt nach den Zusammenhängen zwischen Prozessen der Entkriminalisierung und Entdiskriminierung und der Formierung politischer Kollektive und Subkulturen. Untersucht werden die Kriminalisierung mann-männlicher Sexualität durch § 175, Berufsverbote und schwul-lesbisches Gewerkschaftliches Engagement, die Aids-Krise der 1980er und 90er Jahre sowie Debatten über die sog. “Homo-Ehe”. Mithin geraten die Rechtsgebiete Strafrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Gesundheitsrecht und Arbeitsrecht in den Blick. Dabei stehen die Rechtsdebatten und Rechtspraxen der Homosexuellenbewegung im Fokus, sowie die Funktion und Bedeutung von Recht im Kontext der Kollektivbildung und politischen Emanzipation.
Unsere Einordnung: Wenn man etwas nicht mehr unter Strafe stellt, folgt dann daraus, dass diejenigen, die das nun nicht mehr Strafbare begehen auch nicht mehr diskriminiert werden? Da Strafrecht eine Diskriminierung darstellt, folgt das Ende der Diskriminierung notwendig aus der Abschaffung der Strafbarkeit. Projekt beendet.
Antragsteller: Sabine Hark
Technische Universität Berlin
Fakultät I – Geisteswissenschaften
Zentrum für Interdisziplinäre Frauen- und Geschlechterforschung
Die Neuerfindung des Kollektiven? Zur ‘Wiederentdeckung’ des Gemeinsamen. Eine Untersuchung von Diskursen und Praktiken urbanen Wohnens in Gemeinschaften
Unsere Einordnung: Forschungsgegenstand: Wie leben Bewohner von Wohngemeinschaften (in besetzten Häusern)? Ist gemeinsame Wohnung die Voraussetzung für Gemeinschaft in gemeinsamer Wohnung? Und kann man davon ausgehen, dass auch Bewohner in wohngemeinschaftlicher Gemeinschaft den Randbedingungen des Lebens, die darin bestehen, Essen und Trinken und Schlafen und in manchen Fällen sogar arbeiten zu müssen, unterworden sind? Die Ergebnisse dieser Entwissenschaftlichung der Forschung dürften sich im Rahmen alltäglicher Selbstverständlichkeiten, formuliert in einem vergesellschaftlicht vergeschlechtlichten, in der Regel nicht ontologisch begründeten und in jedem Fall durch die Projektmitarbeiter kollektivierten Kauderwelsch, der kaum als Wissensbestand durchgeht, niederschlagen. Wissenschaftlicher Wert: Die Ontologie der Epistemologie der Evaluationsmethode hat unter Entgrenzung und Reaktualisierung der statistischen Signifikanz eine Lehrstelle gefunden.
Antragsteller. Maja Apelt
Universität Potsdam
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät; Lehrstuhl für Organisations- und Verwaltungssoziologie
Männerbünde Militär und Feuerwehr – politische Interessengruppen und rechtliche Interventionen
Das Teilprojekt untersucht, wie das europäische Antidiskriminierungsrecht von der Gesetzgebung über die organisationalen Verordnungen, Anweisungen und Empfehlungen in zwei männlich geprägte Organisationstypen (korporative Akteure) – Militär und Feuerwehr – implementiert und umgesetzt wird. Dabei geht es darum, (1) welche kollektiven Akteure – Interessenorganisationen und soziale Gruppen – sich an diesem Prozess beteiligen, sich dabei konstituieren und wie sie sich aufeinander beziehen, (2) wie sich Recht in diesem Prozess verändert und (3) wie dies die Praxen der Gleichbehandlung beeinflusst. Das Projekt beginnt im Jahr 2000 mit den Antidiskriminierungsrichtlinien der EU und soll eine Dokumenten- und Medienanalyse, Experteninterviews in den beteiligten Organisationen und Gruppen, sowie auf ausgewählten Fallstudien zur Interaktion zwischen unterschiedlichen Akteuren integrieren.
Unsere Einordnung: Experteninterviews und Fallbeispiele, die empirische Forschung der mathematisch Unbegabten, werden auch im vorliegenden Fall dazu führen, dass als Ergebnis des Teilprojekts festgestellt werden kann, dass in zwei „männlich geprägten Organisationstypen“ die Durchsetzung von Gleichbehandlung durch das AGG nur schleppend gelingt, weshalb das AGG verschärft werden muss. Das Ergebnis wird durch die Auswahl der Experten und Fallbeispiele sichergestellt. Das ist zwar politischer Aktivismus, aber die DFG finanziert es trotzdem. Wissenschaftlicher Wert ist keiner vorhanden, schon weil die Vergleichsgruppe der „weiblich geprägten Organisationstypen“ fehlt.
Antragsteller. Susanne Baer, Bundesverfassungsrichter mit zu viel Zeit am BVerfG
Humboldt-Universität zu Berlin
Juristische Fakultät
Lehrstuhl für ÖR und Geschlechterstudien
Knotenpunkt Kollektiv. Geschlecht, Sexuelle Orientierung und Geschlechtliche Identität als soziale Gruppe(n) im Europäischen Asylrecht
Unsere Einordnung: vollkommener Unsinn. Die Menge transsexueller Asylbewerber ist zu gering, um die Normalität junger heterosexueller meist männlicher Asylbewerber außerhalb der Einbildung der Antragssteller zu erschüttern. Eine Überwindung „rechtlicher Strukturlogiken“ der „Heteronormativität“ ausgerechnet von arabischen oder afrikanischen Asylbewerbern zu erwarten ist eine so absurde Idee, dass man auf den Ertrag des Teilprojekts für die juristische Praxis nicht gespannt sein muss, schon weil im Asylverfahren Geschlecht keine Rolle spielt. Aber das wissen nur Juristen. Bundesverfassungsrichter sind häufig politische Besetzer, die von Juristerei keine Ahnung haben.
Dafür werden 2 Millionen Euro Steuergelder ausgegeben.
Deutschland muss es gut gehen!