1849 war mehr Meinungsfreiheit garantiert als heute

Wie frei ein Land, das sich als frei bezeichnet, wirklich ist, zeigt sich oft erst, wenn man einen Vergleich anstellt, z.B. einen Vergleich zwischen dem modernen Grundgesetz und der Verfassung, auf die sich die Nationalversammlung in der Paulskirche im Jahre 1849 geeinigt hat.

Artikel 5 des Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Damit sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit zwar generell gegeben, aber zugleich ist die Möglichkeit formuliert, beide einzuschränken, und zwar durch allgemeine Gesetze. Es ist staatlichen Instanzen somit die Möglichkeit eingeräumt, die Meinungsfreiheit ihrer Bürger und die Freiheit der Presse einzuschränken. Die Menge der einschränkenden Gesetze ist umfangreich, der Jugendschutz der derzeit beliebteste Vorwand, um Meinungsfreiheit faktisch außer Kraft zu setzen.

Im Vergleich dazu steht in Artikel IV § 143 der Verfassung von 1849 zu lesen:

§ 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen. Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

Über Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Die Freiheit der Meinung wird somit unbedingt garantiert. Egal, welche Meinung man vertritt, es gibt dafür keine Grenzen, die z.B. von Jugendschutz oder anderen allgemeinen Gesetzen bestimmt werden. Während also die Paulskirchenverfassung jedem Deutschen die Fähigkeit zugesteht, seine Meinung nicht nur zu äußern (und zu begründen), sondern auch die eventuellen Folgen seiner Meinung zu tragen, geht das Grundgesetz davon aus, dass man bestimmte Meinungen unterdrücken bzw. als nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Meinungen ächten müsse. Das Grundgesetz gibt somit dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Meinungsmarkt nach eigenem Gutdünken einzuschränken, die Paulskirchenverfassung gibt dem Gesetzgeber keine derartige Freiheit in die individuelle Freiheit, eine Meinung zu äußern, einzugreifen.

Einschränkungen werden nur mit Blick auf Presseerzeugnisse formuliert. Es gibt Preßvergehen, über die Schwurgerichte urteilen sollen. Preßvergehen sind im 19. Jahrhundert u.a. der Hochverrat, die Beleidigung oder die Gotteslästerung gewesen. Die Presse wird somit auf den moralischen Kodex verpflichtet, der zur damaligen Zeit galt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit staatlicher Zensur ausgeschlossen und auch nicht über die Hintertür wieder erlaubt, wie das im Grundgesetz der Fall ist. Gewährleistet ist damit ein uneingeschränkter, freier Verkehr und damit Wettbewerb der Meinungen.

Mit anderen Worten: Die Paulskirchenverfassung aus dem Jahre 1849 garantiert Bürgern und Presse mehr Freiheit als es das Grundgesetz tut. Einschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit durch z.B. ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz wären auf Grundlage der Paulskirchenverfassung nicht möglich gewesen.

Der Unterschied zwischen beiden Verfassungen besteht natürlich darin, dass die Paulskirchenverfassung eine von unten nach oben diktierte Verfassung ist, deren Ziel darin besteht, die Rechte von Regierenden zu beschränken, während das Grundgesetz eine von oben nach unten diktierte Verfassung ist, deren Ziel darin besteht, den Regierten Rechte zuzugestehen.

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