Diskriminierung ist in Ordnung, wenn sie vom Staat ausgeht: Die Antidiskriminierungsstelle klärt auf

Wir fragen des Öfteren: Was macht eigentlich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die mit so viel trara gestartet ist und von der man so herzlich wenig hört, z.B. im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Männern im Kontext des Professorinnenprogramms oder im Zusammenhang mit der Benachteiligung von Jungen in Schulen?

Nun hat ein Briefwechsel zwischen einem unserer Leser und der Antidiskriminierungsstelle die Antwort für diese Untätigkeit geliefert: Diskriminierung durch den Staat ist in Ordnung, denn: „Allerdings ist es auch so, dass eine auf sachlichen Gründen beruhende Differenzierung durch den Staat möglich ist. Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Interesse dient, zur Verfolgung dieses Interesses geeignet und erforderlich sowie angemessen ist“.

Das ist eine Anleitung zur Diskriminierung, wie man sie aus Bananenrepubliken gewohnt ist. Man erfindet das legitime Interesse des Regierungschefs, in Reichtum zu schwelgen. Geeignete Mittel, um dieses Interesse zu erreichen, sind z.B. das Einziehen des Besitzes all derer, die innerhalb von zwei Generationen zugezogen sind. Diese Mittel ist in jedem Fall erforderlich, was man schon daran sieht, dass der Regierungschef in der Folge der Diskriminierung reicher wird.

Wenn man derartigen Unsinn liest, wie den, den die Antidiskriminierungsstelle an Bürger verschickt, dann wundert man sich nicht mehr darüber, dass die Korruption, also die Begünstigung von Spezis, bei der Ideologie oder die Bevorteilung gesellschaftlicher Gruppen, Frauen, LTGBxxx, Migranten usw. in Deutschland ein Maß angenommen hat, das alle Grenzen überschreitet, denn jede Grenze ist leicht mit dem Verweis auf erforderliche Mittel, um ein legitimes Ziel zu erreichen, zu nehmen und Anstand gilt in Deutschland schon lange nicht mehr.

In dem Briefwechsel des Lesers geht es um Vergabekriterien für Baugrundstücke in Plankstadt. Die Gemeinde Plankstadt diskriminiert alle Bürger, die nicht schwerbehindert, nicht pflegebedürftig, nicht alleinerziehend mit Kindern, generell ohne Kinder sind, die ihren Arbeitsplatz nicht in Plankstadt haben, wegen ökologischer Kriterien und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die kein Ehrenamt ausüben.

Angesichts dieser krassen Form von Diskriminierung, die an ideologischen Kriterien ausgerichtet ist und wohl eine Polarisierung der Gesellschaft zum Ziel hat, muss man sich nicht wundern, wenn in Deutschland immer mehr ideologische Inzucht stattfindet, die in Ghettos Gleichgesinnter, die mangels äußerer Kontrolle zu Gesinnungs-Idioten degenerieren, mündet.

Hier nun der Briefwechsel:


Guten Tag,

beiliegend sende ich Ihnen in Kopie eine Richtlinie des Gemeinderates Plankstadt für eine Grundstücksvergabe.

Diese Richtlinie betont in der Präampel als Ziel, „die Vergabe gemeindeeigener Grundstücke unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und der Bestimmtheit zu gewährleisten.“

Der nächste Absatz der Präampel führt aber aus wie folgt:

„Bei der Vergabe der Grundstücke sollen Familien, Alleinerziehende mit Kindern, schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen besondere Berücksichtigung finden. Die Gemeinde fördert generationenübergreifendes Wohnen.

Ebenso soll eine örtliche Bindung zur Stärkung der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt sowie der Wegzug von in unsere Gemeinschaft integrierten Kindern vermieden werden. Personen, die hier in Plankstadt ihren Arbeitsplatz haben, sollen aus ökologischen Erwägungen und für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärker berücksichtigt werden. Um das Ehrenamt zu stärken, wird ehrenamtliches Engagement in unserer Gemeinde gewürdigt. „

Ich verstehe dies so, daß bestimmte Gruppen von Menschen je nach Merkmalen besonders berücksichtigt werden sollen.

Wie ist dies mit dem Diskrimierungsverbot zu vereinbaren und zu rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehr…

vielen für Ihre Anfrage bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vom 8. November 2018.

Wir als ADS unterstützen Menschen, die sich wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen. Hierbei informieren wir über Ansprüche und darüber wie Betroffene gegen solche Benachteiligungen vorgehen können.

Grundlage unserer Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG verbietet Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen vor allem im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften – also dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht, z. B. bei Einkäufen, dem Besuch von Freizeitveranstaltungen und der Anmietung von Wohnungen.

Da der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht unter den Bereich der Beschäftigung und private Rechtsgeschäfte fällt, können wir in Ihrem Fall leider nicht tätig werden.

Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte oder Behörden gilt das AGG nicht. Für Träger öffentlicher Gewalt gilt jedoch das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 (GG), so dass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern selbstverständlich nicht schutzlos gestellt sind.

Allerdings ist es so, dass eine auf sachlichen Gründen beruhende Differenzierung durch den Staat möglich ist. Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Interesse dient, zur Verfolgung dieses Interesses geeignet und erforderlich sowie angemessen ist. Ob dies der Fall ist, können Sie gerichtlich überprüfen lassen und gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch erheben sowie im Anschluss vor Verwaltungsgerichten Klage erheben.

Mit freundlichen Grüßen,

Im Auftrag

Maria Seitz
Referentin
—————————————————————-
Referat ADS-3 (Beratung)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Glinkastraße 24, 10117 Berlin
Telefon: 030 18555-1855
Fax: 030 18555-41865
E-Mail: beratung@ads.bund.de
Internet: http://www.antidiskriminierungsstelle.de


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