Nutzt die Berliner Polizei “Agents Provocateurs”, um gegen Demonstranten vorgehen zu können?

Noch ein kleines Rätsel zum Zustand des zweiten deutschen demokratischen Versuchs:

Im folgenden Video sieht man zunächst zwei Beamte, die einen vermummten Demonstranten im Polizeigriff abführen. Nachdem sie hinter einem Polizeifahrzeug angelangt sind, wird der Polizeigriff gelöst, der Vermummte steht leger und entspannt in der Gegend herum, und es finden sich mehr Polizeibeamte ein, die ihm und den beiden Beamten, die ihn einst im Polizeigriff hatten, Gesellschaft leisten. Das eher ungewöhnliche Verfahren wird durch keinerlei Anstalten, den Demonstranten erkennungsdienstlich zu behandeln oder zumindest zum Zwecke derselben einzusammeln, gestört, ein eher ungewöhnliches Vorgehen, wenn man bedenkt, dass der Demonstrant offenkundig als so gefährlich eingeschätzt wurde, dass er im Polizeigriff abgeführt werden musste.

Das Video zeigt Berliner Beamte, und wir fügen die Frage an, was man hier eigentlich sieht:

Der Einsatz von Agent Provocateur ist mit dem, was demokratisches System sein soll, natürlich nicht zu vereinbaren, denn Demonstrationen sind ein Grundrecht, das keinerlei Intervention der Polizei duldet. Eine Intervention wird dann notwendig, wenn Demonstrationen dazu benutzt werden, Straftaten zu begehen, wie dies bei Demonstrationen der Linken regelmäßig der Fall ist. Aber selbst dann kann ein Eingriff von Polizeibeamten erst post hoc, nachdem Straftaten erfolgt sind, stattfinden, nicht etwa pre-emptive. Das absichtliche Herbeiführen strafbarer Handlungen durch verdeckte Polizeibeamte, die wiederum ein Eingreifen von Polizeibeamten – etwa in Form von Festnahmen oder Auflösung der Demonstration – rechtfertigen, ist als solches eine Straftat, z.B. eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB), oder erfüllt den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB):

1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder
2.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

oder nach § 357 StGB “Verleitung von Untergebenen zu einer Straftat”:

1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

Was genau in diesem Video zu sehen ist, ist somit eng mit der Frage rechtlicher Konsequenzen verknüpft.


Eine Erklärung, die uns bislang dazu erreicht hat:

“Ein sogenannter ziviler Tatbeobachter. Dieser wird zuweilen, nachdem er Straftaten anderer beobachtet hat, mit “festgenommen”, um unbemerkt aus der Situation zu kommen.

Völlig legitim, solange dieser Person selbst keine Taten oder Anstiftungen angelastet werden können.

Die Aufnahme ist etwa ein Jahr alt.”



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