Furchtbare Juristen: Eine Phantasie in Mengele “17 Cs 327” – Amtsgericht Oranienburg

Nach rund 10 Jahren, die ich als Gerichtsreporter gearbeitet habe, habe ich einen großen Fundus von Gerichtsverfahren, die ich begleitet habe, groß genug, um auf seiner Grundlage Verhaltensmuster zusammenzustellen. Ein paar Beispiele:

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    Je schlechter der Jurist, der sich als Anwalt, Staatsanwalt oder Richter um sein Vorankommen bemüht, desto mehr Phantasie setzt er ein, um “Erledigung” oder “Erfolg” vorweisen zu können.

  • Amtsrichter tendieren dazu, ihr Heil in “Gehorsam” zu suchen und Anklagen der Staatsanwaltschaft, und wenn die Anklage noch so hanebüchen ist, durchzuwinken. Das ist für Amtsrichter leicht machbar: Sie müssen oft nur einen Strafbefehl erlassen. Ein Strafbefehl basiert meist, wenn überhaupt nur auf “kursorischer Prüfung”, schafft dem Amtsrichter schnell ein Verfahren vom Hals und damit eine Erledigung, wenn nicht derjenige, an den der Strafbefehl ergeht, Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt und vor Gericht zieht. Und selbst wenn sich dann herausstellt, dass der Amtsrichter einen Strafbefehl erlassen hat, für den keinerlei Basis in geltendem Recht zu finden ist, kann er sich noch als Hüter des Rechts aufspielen und ein “gerechtes” Urteil fällen.
  • Je unzufriedener z.B. ein auf einer Stelle mit wenig Außenwirkung geparkter Vorsitzender Landrichter ist, desto ambitionierter ist er, wenn es darum geht, hanebüchene Urteile auf Grundlage seiner Vorstellung, was hätte sein können bzw. beabsichtigt war, zu fällen. Besonders Richter die mit Wettbewerbsrecht oder Schutzbestimmungen, die es Anwälten erlauben, horrende Honorare selbst dann zu fordern, wenn ihre spezielle “anwaltliche Kunst” eher beklagenswert ist, zu tun haben, tendieren dazu, den letzten lahmen Fall, den sie hatten, in einer Weise aufzupeppen, die es ihnen ermöglicht, ihren Namen unter einem Achtzeiler in der Neuen Juristischen Wochenschrift zu lesen.
  • Und natürlich mag weder ein Amtsrichter noch ein Landrichter Fälle, die mit der Gefahr einhergehen, in Berufung (Amtsgericht/Landgericht) oder Revision (Landgericht) zu gehen. Dann muss er ein ausführliches Urteil schreiben, das in der nächsten Instanz Bestand haben kann.

Und damit sind wir beim heutigen Fall von “Furchtbare Juristen”. Unsere Leseraktion, die wir gestern gestartet haben, hat bereits erste Hinweise von Lesern erbracht.

Heute verschlägt es uns nach Oranienburg an das Oranienburger Amtsgericht. Dort hat ein Amtsrichter, der das Kürzel 17 Cs 327 führt, einen Strafbefehl ausgestellt, den man nur als hanebüchen und hart am Rande der Rechtsbeugung jonglierend bezeichnen kann.

Der Kontext ist ein ideologischer, insofern erfüllt der Strafbefehl eines der beiden Kriterien, die wir zugrunde legen, um eine juristische Leistung als die eines “furchtbaren Juristen” einzuordnen. Es geht um COVID-19 und Spaziergänge gegen die damit einhergehenden Maßnahmen, und es geht um zwei Polizeibeamte aus einer Riege von Polizeibeamten, die offenkundig dazu angehalten worden sind, Teilnehmer zu denunzieren bzw. jeden Strohhalm aufzunehmen, den ein Teilnehmer bieten könnte, Strohhalm, an dem dann ein eifriger Staatsanwalt, der durch besonders intensives Kriechen schnell voranzukommen hofft, anbinden kann, um seiner erschreckenden Phantasie freien Lauf zu lassen und sich als jemand zu outen, bei dem man, wenn er einem entgegen kommt, die Straßenseite wechseln sollte.

Genug der Vorrede, hier der Strafbefehl, um den es geht:

Die Strafnorm, gegen die unser Leser verstoßen haben soll, ist § 130 Absatz 3:

“(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.”

§ 6 Absatz 1 aus dem Völkerstrafbuch, auf den hier Bezug genommen wird, lautet:

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. ein Mitglied der Gruppe tötet

[…]

Der Bogen, der im Strafbefehl geschlagen wird, setzt also voraus, dass unser Leser eine Tötung, die “unter der Herrschaft des Nationalsozialismus” aus der Absicht, eine nationale, rassische [!sic], religiöse oder ethnische Gruppe zu zerstören [oder teilweise zu zerstören] ausgeführt wurde, in einer Weise billigt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, sie leugnet oder verharmlost.

Diesem Ungetüm einer Anklage, die in einem ideologischen Joint Venture zwischen Amtsrichter und Staatsanwalt zum Erlass eines Strafbefehl geführt hat, steht die folgende TAT gegenüber:

  • Fernseher aus!
    Raus aus dem Haus!
    Mengele spritzte auch Kinder tot!

Das hat unser Leser als Schild um den Hals getragen und die beiden Polizeiobermeister Schultze und Rösch haben es gesehen und gemeldet. Ein Staatsanwalt hat sich eine Anklageschrift aus den Fingern gesogen und Amtsrichter “17 Cs 327” hat einen Strafbefehl erlassen, und zwar weil:

  • Josef Mengele als Lagerarzt im KZ-Ausschwitz “menschenverachtende medizinische Experimente an Häftlingen”, nein “pseudomedizinische Menschenvesuche” Amtsrichter und Staatsanwalt sind sich hier nicht einig, ob sie faktisch, oder ideologisch umschreiben sollen, was Mengele in Auschwitz-Birkenau getrieben hat, durchgeführt und die Vergasung von Juden beaufsichtigt hat.
  • Und weil “Durch den Vergleich der Impfung gegen das Corona-Virus mit den in Konzentrationslagern durchgeführten “pseudemedizinischen Menschenversuchen” bwz. der systematsichen Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens … beides als vergleichbares Unrecht dargestellt würde.

Man weiß nicht, ob man Amtsrichter und Staatsanwalt für ihre Phantasie bewundern oder bemitleiden soll.

Offenkundig kommt dem Wörtchen “auch”, zumeist ein harmloses Partikel, in diesem Fall das Wort, an dem der Strafbefehl hängt, eine besondere Bedeutung zu. Ist mit

  • Mengele spritzte auch Kinder tot!

eine faktische Aussage, die sicher niemand bestreiten wird, gemeint, dass Mengele Kinder tot spritzte, wie es heute im Rahmen von Corona-Impfungen passiert, wird also ein Vorwurf erhoben, den man prüfen kann, in dem man die Menge der Kinder, die nach COVID-19 Impfung / Gentherapie verstorben sind, mit der Menge der Kinder vergleicht, die Mengele als Lagerarzt in Ausschwitz-Birkenau, sein Wirken davor und danach ist den beiden von der Juristerei offenkundig unbekannt oder einerlei, vergleicht.

Oder wird festgestellt, dass Mengele, neben all den Menschen, die er ermordet hat, auch Kinder ermordet hat, totgespritzt hat?

Offenkundig haben Staatsanwalt und Amtsrichter aus dem Grundsatz, im Zweifel für, den Grundsatz im Zweifel gegen den Angeklagten gemacht und sein Schild und seine Anwesenheit bei einem Spaziergang als Kontext gesetzt, der ihre Annahme, es handele sich bei der Verwendung von “auch” um einen intertemporären Vergleich stützt. Ein solches Treten der Rechte von Beschuldigten mit Füßen, mag für einen Staatsanwalt noch erträglich sein, für einen Amtsrichter, dessen Aufgabe darin besteht, genau diese Übergriffe gegen zumeist nicht von Anwälten Vertretene Angeklagte zu verhindern, ist es das nicht. Formal werden hier zwei Fehlschlüsse der Bejahung des Konsequens um einen genetischen Fehlschluss ergänzt, um einen Strafbefehl zu erlassen, der vermutlich all denen, die so gerne viel angeklagte und verurteilte Volksverhetzungen sehen wollen, um eine Oppositionsbewegung zu diskreditieren, gefällt und vielleicht dem Amtsrichter ein paar Brownie-Points einbringt, mit Rechtsprechung hat das Ganze indes nichts zu tun.

Wären Amtsrichter und Staatsanwalt nicht so heftig von einer Strafwut besessen, aus welchen Motiven auch immer, sie hätten, was unser Leser sagt, selbst dann, wenn das “auch” ein intertemporär vergleichendes Partikel ist, zugunsten des Angeklagten werten können: Im Sinne von: Wehret den Anfängen! Nicht jeder Vergleich mit dem Dritten Reich erfolgt, um das Dritte Reich zu verharmlosen. Die meisten Vergleich, so würden wir annehmen, erfolgen aus der Motivation heraus, das, was im Dritten Reich geschehen ist, als Mahnung zu nutzen, um massive FEHLENTWICKLUNGEN, die sich derzeit abzeichnen, zu verhindern. Eine derartige – nach unserer Ansicht naheliegende Deutung des Schildes – kommt natürlich nur Leuten in den Kopf, die nicht besessen von der Idee sind, zu strafen, ob sie damit ihre Karriere befördern wollen oder denen, die die Regierung kritisieren, eins auswischen wollen, das ist einerlei, verachtenswerter Opportunismus ist es in beiden Fällen.

Und so drehen wir den Spieß um und fragen: Was bringt einen Amtsrichter und einen Staatsanwalt dazu, das denkbar schlechteste und mithin ein absurdes Szenario, das ihre kaputte Phantasie hergibt, auszumalen, und die Rechte von Beschuldigten mit Füßen zu treten? Um den Nationalsozialismus, hier Mengeles Tun, zu verharmlosen, muss man das, was Mengele getan hat, gutheißen, etwas, was unser Leser gerade nicht getan hat, indes Amtsrichter und Staatsanwalt tun, denn der Strafbefehl macht nur auf der Annahme Sinn, dass es jemanden gibt, der Mengele verharmlost, um die COVID-19 Maßnahmen in ein schlechtes Licht zu stellen, was aber genau dann, wenn Mengeles Tun dafür verharmlost werden muss, gar nicht möglich ist. Es scheint, dass die einzigen, die bei diesem Plakat auf die Idee kommen, Mengeles Tun würde verharmlost, bei Staatsanwaltschaft und Amtsgericht in Oranienburg anzutreffen sind.

Unser Leser hat Einspruch gegen diesen Strafbefehl eingelegt.


Wenn Sie selbst von “Furchtbaren Juristen” heimgesucht werden, das sind Juristen, die

  • auf Basis von Ideologie und/oder im Widerspruch zu Fakten urteilen,
  • Gruppenrechte nutzen, um Individualrechte zu beseitigen,

oder jemanden kennen, bei dem das der Fall ist, wenn Ihnen ein entsprechender Bericht in den MS-Medien über den Weg läuft, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung:

  • Per email an: furchtbare-Juristen @ Sciencefiles.org
  • Per Nachricht in unserem Telegram Diskussions-Kanal “SciFi: Furchtbare Juristen“.

wir berichten den Fall und erfassen ihn in einer Datenbank der “Furchtbaren Juristen”.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.



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