Majestätsbeleidigung! Amtsrichter stellt sich schützend vor Karl Lauterbach [Reihe Furchtbare Juristen]

Furchtbare Juristen, eine der Rubriken, die wir auf ScienceFiles führen, haben wir in den letzten Monaten etwas vernachlässigt.
Zeit, das zu ändern, denn “Furchtbare Juristen” gibt es wieder in Hülle und Fülle.

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Die bei vielen Juristen kraft Beruf, der letztlich viel mit der Auslegung einer heiligen Schrift zu tun hat, ohnehin vorhandene Tendenz, sich für Autoritäten ins Zeug zu werfen, hat nicht erst seit SARS-CoV-2 genutzt wurde, um Gesellschaften zu spalten, sondern bereits zuvor im Rahmen der Identitätspolitiken, mit denen Gruppen heilig gesprochen und mit Rechten versehen wurden, die jederzeit eingesetzt werden können, um individuelle Freiheitsrechte zu beseitigen, neue Nahrung erhalten. Und so taucht einmal mehr ein Phänomen auf, das nicht nur die deutsche Juristerei in Bann zu schlagen im Stande ist.

Ein aus der Geschichte bekanntes Phänomen, das Inhaber nachgeordneter Positionen in welchem Amt auch immer sich als Bodyguard, natürlich nur im metaphorischen Sinn, für Personen ins Zeug werfen sieht, die sie sich übergeordnet sehen. Diese Form des letztlich Schleimens, mit dem der Schleimer hofft, nachdem er genügend Schleim hinterlassen hat, von einer “Autorität” erkannt und gewürdigt zu werden, vielleicht mit einem Autogramm oder einer Widmung auf dem Aktendeckel, der dann an die Wand des 5 Quadratmeter Kubes gehängt wird, in dem der Nachgeordnete sein Amt versieht, ist seit Jahrhunderten bekannt. Sie wurde zuletzt von Richard Evans in seiner Trilogie zur Geschichte des Dritten Reiches als “Working towards the Führer” begrifflich gefasst. Schutzhandlungen oder Handlungen, von denen erwartet wird, dass sie dem Angehimmelten gefallen, so er sie zur Kenntnis erhält und nimmt, werden in vorauseilendem Gehorsam und immer auf Kosten Dritter ausgeführt.

Die Unterschrift auf dem t-Shirt, sie ist es wert.

Diese Art der Zuordnung zu denen, die man für Autoritäten hält und die generell GEGEN Mitbürger gerichtet ist, weil man sich mit dem Anschleimen ja gerade von Mitbürgern differenzieren, sich als den Mitbürgern in Hingabe und Unterwürfigkeit an den Angehimmelten überlegen unterscheiden will, ist der Schaden, der Mitbürgern aus Gründen des Anschleimens zugefügt werden muss, quasi notwendiger Bestandteil des eigenen Sykophantentums.

Wechseln wir die Baustelle und gehen wir nach Königsstein.
Am dortigen Amtsgericht wurde ein Strafbefehl gegen einen unserer Leser erlassen, dessen zentraler Bestandteil sich so liest:

Die Aussage:

“… das sind kranke Phantasien eines Gesundheitsministers, bei dem eine Frage überlebensgroß im Raum steht: Hat er einen psychiatrischen Befund oder liegt es nur am Substanzgebrauch?”

wird von einem Staatsanwalt in Frankfurt und stellvertretend für den gemeinten Gesundheitsminister als Beleidigung gewertet, einen “Gesundheitsminister”, bei dem es sich nach Ansicht des Staatsanwalts nur um “Prof. Dr. Karl Lauterbach” handeln kann, ganz so, als hätte Hessen keinen eigenen Gesundheitsminister, woraus man durchaus einen Bias bei diesem Staatsanwalt ableiten könnte, der letztlich so aufgelöst werden muss, dass jenem Staatsanwalt bei “kranken Phantasien”, “psychiatrischem Befund” oder “Substanzgebrauch” nur Karl Lauterbach, nicht aber Kai Klose einfällt. Das an sich ist schon bedenkenswert im Hinblick auf dienstrechtliche Maßnahmen gegen diesen Staatsanwalt, wenn man die Argumentation, die gegen unseren Leser geführt wird, tatsächlich aufrecht erhalten will und damit auf den Staatsanwalt übertragen müsste.

Strafbar ist die oben zitierte Aussage, die unser Leser in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemacht hat, nach Ansicht eines dort beschäftigten Staatsanwalts, der sich hinter dem Aktenzeichen 6420 versteckt, als Beleidigung (§ 185 StGB). Eine Beleidigung setzt normalerweise einen Beleidigten voraus. Im vorliegenden Fall schreibt unser Leser aber an einen Staatsanwalt über einen Gesundheitsminister, und der angeschriebene Staatsanwalt ist offenkundig anstelle des Gesundheitsministers, den er als Karl Lauterbach identifizieren zu können glaubt, beleidigt. Da stellveretretende Beleidigung im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen ist, muss entweder der Staatsanwalt für ein Delikt, das er nicht verfolgen muss, weil es kein Offizialdelikt ist, stellvertretend für Lauterbach eine Strafanzeige erstattet haben oder er hat sich eigens mit Karl Lauterbach in Verbindung gesetzt und Lauterbach die vermeintliche Beleidigung durch unseren Leser zur Kenntnis gebracht, mit der Bitte, eine Strafanzeige gegen unseren Leser zu erstatten – eher unwahrscheinlich.

Welche Form die Erstattung der Strafanzeige auch immer genommen hat, sie zeigt einen sehr emsigen Staatsanwalt, der – ganz im Gegensatz zu anderen Staatsanwälten, wie ich sie noch aus meiner Zeit als Gerichtsreporter kenne, nicht darauf aus ist, die Anzahl der Vorgänge auf seinem Schreibtisch zu reduzieren, sondern im Gegenteil aufzublähen. Statt das, was unser Leser geschrieben hat, zu überlesen oder, wenn er es schon strafrechtlich würdigen muss, nach § 153 StPO von einer Verfolgung absehen:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

will unser Staatsanwalt strafen, statt einstellen. In letzterem Fall hätte unser Staatsanwalt eine Erledigung vorzuweisen, mit minimalem Aufwand, unser Leser hätte erfahren, dass es einen Staatsanwalt gibt, der ihm wegen der Aussage oben, den Prozess hätte machen können, der aber davon abgesehen hat … mehr nicht.

Aber unser Staatsanwalt ist emsig und wohl strafwütig und schreibt, um den Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, den er eindeutig als den Adressaten der Wertaussage unseres Lesers identifiziert hat, auf welcher Grundlage auch immer, zu verteidigen, sich als guter Untertan des großen Ministers zu erweisen, sich seiner würdig zu erweisen, einen Strafbefehl und schickt denselben zum Amtsgericht, wo er offenkundig ohne viel Aufhebens durchgereicht wird, weil es für einen Amtsrichter immer einfacher ist, einen Strafbefehl auszustellen als ihn an einen vielleicht strafwütigen Staatsanwalt zurückzugeben. Letzteres muss der Amtsrichter begründen, ersteres kostet ihn nur eine Unterschrift. Die meisten Amtsrichter gehen den Weg des geringeren Widerstands, die Adressaten der Strafbefehle können sich ja wehren.

Dr. Hess hat diesen Strafbefehl unterschrieben.

Einst wurde ein Hess als “fanatischer Vertreter des Führerkults” beschrieben, das war, bevor er sich nach Schottland abgesetzt hat. Fanatische Vertreter eines Führerkults sind wohl Leute, die Mitbürger strafen, weil sie den angehimmelten Führer, z.B. mit negativen Worten beschrieben haben. Aber wir schweifen ab.

Kommen wir zur streitgegenständlichen Aussage zurück.

“… das sind kranke Phantasien eines Gesundheitsministers, bei dem eine Frage überlebensgroß im Raum steht: Hat er einen psychiatrischen Befund oder liegt es nur am Substanzgebrauch?”

Offenkundig handelt es sich hier um einen Wertung, die im zweiten Satz in eine Frage überführt wird, für die gleich zwei Antwortalternativen angeboten werden. Das gilt in Königstein bereits als Beleidigung. Die Bezeichnung einer Regelung als “kranke Phantasie” ist mit Sicherheit eine Wertaussage, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, oder wie das Bundesverfassungsgericht schreibt:

“Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr).”

Nun glaubt man in Königstein die hohen Hürden, die das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Meinungsfreiheit und zur Erschwerung einer Verurteilung wegen Beleidigung aufgebaut hat, einfach dadurch beseitigen zu können, dass man Folgendes feststellt:

“Die von Ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main getätigten Aussagen stellen sich als erkennbar beleidigende Werturteile gegenüber dem Betroffenen selbst dar.”

Es gibt hier keinen Betroffenen, denn der Betroffene, der Staatsanwalt, der gelesen und beanstandet hat, was unser Leser geschrieben hat, er ist der Betroffene, aber nicht der Beleidigte, wenn es überhaupt einen Beleidigten gibt. Das ist schon amplifizierter Irrsinn in Tateinheit mit Strafeifertum. Hinzukommt, dass Werturteile auch dann nicht strafbar sind, wenn sie erkennbar beleidigend sind, wie die Passage aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts deutlich macht. Mit gleichem Recht könnten wir behaupten, dass die Behauptungen von Staatsanwalt und Amtsrichter erkennbar und unter Umgehung geltenden Rechts nur zu dem Zweck aufgestellt werden, unseren Leser verurteilen zu können.

Weiter schreiben die beiden Helden aus Königstein:

“Als persönliche Herabsetzung des Betroffenen, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist ihre Kundgabe im Hinblick dessen auch nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt”.

Behaupten kann man viel, in diesem Satz, der nicht vom Bereich der deutschen Grammatik gedeckt ist. Die Wertung von Regelungen als “kranke Phantasien” ist sicher noch im Rahmen dessen, was ein normaler [normal im Sinne einer Normalverteilung] Richter als durch Meinungsfreiheit gedeckt ansehen muss. Und dass man sich, wenn man davon ausgeht, dass jemand “kranke Phantasien” auslebt, zwangsläufig fragt, warum er das tut, ist ebenfalls normal, wobei unser Leser nicht einmal eine Feststellung trifft, dass kranke Phantasien nur durch x hervorgerufen werden könnten, sondern zwei alternative Erklärungen anbietet, die nach seiner Sicht die beiden einzigen Möglichkeiten beschreiben, nämlich einen psychiatrischen Befund, was naheliegt, wenn es um kranke Phantasien geht, oder Substanzmissbrauch, was sich in der Umgangssprache, die man bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt und am Amtsgericht in Königstein wohl nicht spricht, als Fragen wie: “Was hat der denn geraucht?” oder “Du warst wohl auch nicht mehr ganz nüchtern als Du xy getan hast?” niederschlägt.

Nichts davon ist eine Beleidigung, im Gegenteil, beide von uns angeführten Alltagsvarianten dessen, was unser Leser geschrieben hat, sind normaler Bestandteil normaler Gespräche, wie sie unter Personen, die sich mit der Frage, wie Absonderlichkeiten wie Farbregelungen, die die Bewegungsfreiheit von freien Bürgern nehmen, zu erklären sind, befassen. Wären Amtsrichter und Staatsanwalt nicht so sehr damit beschäftigt, sich als rächende Beschützer der Beleidigungsfreiheit von Karl Lauterbach anzubiedern, sie hätten vielleicht etwas Zeit gefunden, um den Kontext, der für die Beurteilung ob Meinungsfreiheit oder Beleidigung vorliegt, so wichtig ist, zur Kenntnis zu nehmen. Einen Kontext, dessen Berücksichtigung das Bundesverfassungsgericht für unabdingbar hält:

“(1) Aufbauend auf eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Diese grundrechtlich angeleitete Abwägung knüpft an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs an, insbesondere die Begriffe der “Beleidigung” und der “Wahrnehmung berechtigter Interessen” (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Sie erfordert – auf Grundlage entsprechend gehaltvoller tatgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen – eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der eine Äußerung gefallen ist (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 ff.).”

Eine solche “umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständes des Falles” hat nicht stattgefunden.

Man kann wohl mit Fug und Recht feststellen, dass weder Amtsrichter noch Staatsanwalt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis genommen haben. Sie sind offenkundig der Ansicht, unseren Leser schnell abfertigen und für seinen Frevel an Lauterbach strafen zu können, stellvertretend für Lauterbach in einem Verfahren, das über die vermeintliche Beleidigung eines Mannes geführt wird, der von dieser angeblichen Beleidigung überhaupt nichts weiß.

Wo Sykophanten schleimen bleibt Recht auf der Strecke.
Hoffen wir auf Alltagsverstand am Landgericht Frankfurt.



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10 Comments

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