Ein Stammleser hat uns auf eine Ausschreibung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg (HAW) hingewiesen. Die Ausschreibung der HAW verstößt nicht nur gegen Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (Männer und Frauen sind gleichberechtigt), sie vertößt auch in eklatanter Weise gegen § 2 Absatz 1 des angeblichen Antidiskriminierungsgesetzes (AGG):
„(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,“
Unter den in Paragraph 1 genannten Gründen finden sich die üblichen Verdächtigen: Alter, Herkunft, Religion, Weltanschaung, Geschlecht, sexuelle Orientierung.
Nimmt man § 2 Absatz 1 ernst, dann ist damit ausgeschlossen, dass es eine Ausschreibung durch einen öffentlich-rechtlichen oder einen privaten Arbeitgeber gibt, die sich ausschließlich an Katholiken oder Alte oder Sozialisten oder Frauen richtet.
Eine solche Ausschreibung verstößt entsprechend gegen das AGG.
Die Ausschreibung, auf die uns unser Stammleser hingewiesen hat, bezieht sich auf eine W2 Professur für „Elektrotechnik, elektr. Maschinen und Anlagen„. Sie trägt die Kennziffer 048/15-4 und wurde von der Fakultät „Life Science“ der Hochschule für Angewandete Wissenschaft Hamburg ausgeschrieben. Verantwortlich ist Prof. Dr. Petra Margaritoff.
Die Ausschreibung beginnt wie folgt beginnt:
„Diese Professur wird vorbehaltlich der Förderung durch das ‚Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung
an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm II‘ – ausgeschrieben“.
Der Verwaltungssprachcode kann wie folgt übersetzt werden: Gibt es keine Mittel aus dem Professorinnenprogramm, dann gibt es keine Professur. Die Professur muss entsprechend an einen weiblichen Bewerber vergeben werden, denn wird die Professur an einen männlichen Bewerber vergeben, wird sie nicht aus dem Professorinnenprogramm finanziert. Wird die Professur an einen männlichen Bewerber vergeben, dann gibt es kein Geld und folglich auch keine Professur.
Dieses Faktum hat in Hamburg dazu geführt, dass die gesamte Ausschreibung nur an weibliche Bewerber gerichtet ist. So heißt es u.a.:
„Die Bewerberin soll das Fach Elektrotechnik […] vertreten“. […] „Die Bewerberinnen werden gebeten, den üblichen ausführlichen Unterlagen eine Kurzübersicht der persönlichen Daten beizufügen“. […] „Alle Bewerberinnen werden gebeten, ihren Unterlagen eine Kurzübersicht der persönlichen Daten beizufügen“ [Die Doppelung ist nicht von uns, sie findet sich in der Ausschreibung].
Die Ausschreibung richtet sich unmissverständlich und ausschließlich an weibliche Bewerber und verstößt entsprechend gegen das Grundgesetz und das Antidiskriminierungsgesetz, so dass man die HAW in Hamburg als Anstalt öffentlicher Gesetzesbrecher bezeichnen muss.
Nun wäre das AGG kein deutsches Gesetz würde es nicht Ausnahmen von dem kennen, was gerade ausgeschlossen wurde. Die Gründe dafür, warum zwar niemanden wegen seines Geschlechts diskriminiert werden darf, es sei denn, er darf doch diskriminiert werden, finden sich im § 20:
„§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
[…]“
Nun ist nicht ersichtlich, wieso eine Ausschreibung einer Professur für Elektrotechnik, elektr. Maschinen und Anlagen ausschließlich an weibliche Bewerber der Verhütung von Schäden oder der Vermeidung von Gefahren dient, ebenso wenig wie ersichtlich ist, wo dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit durch die Ausschreibung einer Professur für Elektrotechnik, elektr. Maschinen und Anlagen ausschließlich an weibliche Bewerber Rechnung getragen werden würde.
Es bleibt nur Absatz 3., nachdem eine Diskriminierung nach Geschlecht dann erfolgen kann, wenn besondere Vorteile gewährt werden sollen und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt.
Es ist dies ein erstaunlicher und erschreckender Absatz, dieser Absatz 3. Man kann ihn als Ermächtigungsgesetz zur Diskriminierung bezeichnen als Zeitgeist-Klausel, die den Günstlingen des herrschenden Regimes zu Gute kommt. Mit einem demokratischen, anständigen und am Recht orientierten Staat ist Absatz 3 in keiner Weise zu vereinbaren, aber mit Anstand, Recht und Demokratie ist das gesamte Günstlingsprogramm für weibliche Professoren nicht zu vereinbaren.
Nichts Neues also.
In jedem Fall haben wir eine eMail an die Antidiskriminierungsstelle (unseren Herrn Sopp) und Petra Margaritoff geschrieben, um uns erklären zu lassen, welche (niederen) Motive dafür sprechen, männliche Bewerber zu diskriminieren.
Die eMail wird in einem der nächsten Posts veröffentlicht, die Antworten ebenfalls.
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