Die Beleidigung des Kollektivs und andere juristische Unsinnigkeiten

In der letzten Zeit haben wir auf ScienceFiles einige Beiträge veröffentlicht, die sich mit den Versuchen von Genderisten beschäftigt haben, über Sprachregelungen gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen: so nach dem Motto, wenn ich das Wort “Trottel” verbiete, dann habe ich eine hochintelligente Bevölkerung, denn Trottel gibt es ja nicht mehr. Diese Form von Neusprech sieht Genderisten arbeitsteilig vorgehen. Während die einen Worte identifizieren, die ihnen nicht passen und dieselben dann mit an den Haaren herbeigezogenen Interpretationen, die nichts anderes als Projektionen der eigenen Stereotype sind, zu Unworten erklären, wählen andere eine direktere Herangehensweise. Sie erheben ihre Vorurteile und Stereotype, also das, was ihnen einfällt, wenn sie Worte wie Neger oder Türke hören, gleich zum Standard. In einer Form transzentierter Selbstkasteiung verarbeiten sie dann das schlechte Gewissen, das ihnen ihre eigenen Vorurteile und Stereotype verursachen, indem sie anderen verbieten wollen, die entsprechenden Worte zu benutzen. Um im Beispiel zu bleiben: Sie fühlen sich wie ein Trottel und denken, wenn sie das Objekt, das ihr “ich fühle mich wie ein Trottel” ausgelöst hat, entfernen, dann hätten sie sich damit eine Erleichterung verschafft. Sprachregelungen der beschriebenen Art sind somit eine verklemmte Form der Onanie.

Bleak HouseIn ihrem Bemühen, die deutsche Sprache zu genderisieren, alle Worte, die ihnen nicht passen, zu bannen und, im selben Atemzug, die deutsche Sprache zu einem sterilen und kaum mehr brauchbaren Instrument zu machen, werden Genderisten von Juristen unterstützt, die ihre ganz eigene Form der Sprachaushöhlung betreiben, eine Form, die Charles Dickens, der tiefsitzende und gut fundierte Verachtung für alle Juristen empfunden hat (ich hoffe, niemand durchsucht jetzt z.B. Bleak House auf Hate Speech), vermutlich noch mehr erbost hätte, was sich vermutlich in beißender Satire entladen hätte. Aber leider ist Charles Dickens tot, und entsprechend findet Satire fast nur noch als Realsatire statt. Aber Realsatire wird uns von Juristen täglich geboten, und zwar immer dann, wenn sie versuchen, Begriffe umzudeuten, ihres Sinns zu entkernen und  von der Alltagssprache und dem Sinn, der den Begriffen einmal innewohnte, so zu entfremden, dass Juristerei zur Willkürherrschaft dafür legitimierter schwarz gewandeter Gesellen wird.

Ein Beispiel ist das Wort “geschäftsmäßig”, das sich im Telekommunikationsgesetz §3 Nr. 10 wie folgt definiert findet:

“geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten:  das nachhaltige Angebot von
Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;”. Entsprechend schreibt Koch in seinem Konvolut über das Internet-Recht: “Geschäftsmäßig werden TK-Dienste dann erbracht, wenn ihr Angebot nachhaltig für Dritte erfolgt, also auf Dauer ausgelegt ist, wobei Gewinnerzielungsabsicht nicht bestehen muss. (…) In diesem Sinne geschäftsmäßig bieten etwa auch nichtgewerbliche Anbieter wie Krankenhäuser … TK-Dienste an…” (Koch, 2007, S.918).

Koch InternetrechtDiese spezielle Form von “geschäftsmäßig”, die nur Juristen einfallen kann, ist verwirrmäßig eine echte Meisterleistung, die sich anwaltsmäßig gebührenmäßig ausschlachten lässt und bankmäßig erkleckliche monetärmäßige Eingänge ermöglicht. Davon abgesehen ist es gerichtsmäßig möglich, die verstehensmäßig eintretenden Komplikationen bei Normalsprechern dahingehend auszunutzen, dass man bußgeldmäßig und ordnungsmäßig in die telekommunikationsmäßigen Tätigkeiten der verstehensmäßig Überraschten eingreift, um ihnen richtungsmäßig zu sagen, was sie meinungsmäßig von sich geben dürfen und was nicht. Anders formuliert: Die Umdeutung von “geschäftsmäßig” zu: alles, was mehr als einmal im Internet auf einer Webseite ausgeführt wird, in deren Impressum eine bestimmte Person genannt ist, kann gerichtsmäßig gegen diese impressionale Person verwendet werden.

Dass geschäftsmäßig, nun nachhaltig und nicht mehr kommerziell heißt, scheint einigen, die sich immerhin zutrauen, Bücher über Medien-, IT- oder Urheberrecht zu verfassen, entgangen zu sein, denn sie schreiben z.B. im Hinblick auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass wer immer geschäftsmäßig eine Homepage betreibt, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass “geschäftsmäßig” nicht “geschäftsmäßig” ist. Ich bestelle mich daher in einer Form pre-emptive couterstrike zum Jugendschutzbeauftragten für ScienceFiles und sage allen Jugendlichen: Lasst Euch nicht von den Erwachsenen schützen, sondern bildet Euch ein eigenes Urteil darüber, was die Heuchler vor Euch verbergen wollen.

Bundesverfassungsgericht_RichterrobenUpps, jetzt habe ich pauschal jugendschutzwütige Erwachsene als Heuchler bezeichnet. Nicht, dass das am Ende noch jemand, der von sich denkt, er sei erwachsen, als beleidigend ansieht (nein: fühlt) und negative Emotionen ob der Tatsache anhäuft, dass dieses Blog in Texas gehostet ist. Damit wäre ich bei der  Hilfstruppe all derer, die das tägliche Leben zur willkürlichen Veranstaltung machen wollen, und zwar dadurch, dass Sprache ihres Sinns entkleidet wird. Diese Hilfstruppe besteht aus einer Reihe eher betagter Personen, die sich vorzugsweise in purpurne Gewänder kleiden und in Karlsruhe Hof halten, um der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ihre Sprüche zuzumuten. Einer davon ist mir gerade in einem bemerkenswerten Beitrag von Dr. Winfried Brugger, Professor an der Universität Heidelberg, begegnet. Darin diskutiert Brugger die in Deutschland so verbreitete Heuchelei, dass Meinungsfreiheit in Art. 5.1 GG gerantiert wird, um dann über “die einschlägigen Grundrechtsschranken” zum Großteil wieder zurückgenommen zu werden.

So ist z.B. die so genannte Hassrede von Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Hassreden, so wissen Juristen,  sind Äußerungen, die “geeignet sind, eine Person oder eine Gruppe zu beschimpfen, einzuschüchtern oder zu belästigen, sowie solche, die geeignet sind, zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung aufzurufen.” Ich will an dieser Stelle nur kurz darauf verweisen, dass hier nicht defniert wird, was Hassrede sein soll. Vielmehr wird die Bestimmung des unbestimmten Begriffs “Hassrede” über die Zuordnung von mindestens zwei unbestimmten Formulierungen, die sich allesamt um das Adjektiv “geeignet” ranken, ersetzt. Nunmehr ist es nicht mehr notwendig zu bestimmen, was eine Hassrede darstellen soll, vielmehr dürfen Juristen sich hinsetzen und darüber debattieren, was nach ihrer Ansicht “geeignet” sein könnte, um eine Person oder Gruppe zu beschimpfen. Und weil die juristische Diskussion über etwas, regelmäßig in den Blick zur nächst höheren Instanz mündet, ist auch in diesem Punkt die Karlsruher Hilfstruppe bemüht worden, um die Klarheit und Einfachheit der deutschen Sprache zu beseitigen. Die Frage, mit der sich die Verfassungshüter aus Karlsruhe befassen durften hat mit der unsäglichen Passage oben zu tun, die insinuiert, dass Gruppen, also eingebildete Entitäten, in denen Individuen willkürlich zusammengefasst werden, beleidigt werden oder Gegenstand von Hass sein können.

Logik JuristenDiese absurde Idee wurde an der Aussage “Soldaten sind Mörder” durchexerziert, und die Karlsruher sind zu einem Schluss gekommen, den zu berichten, ich Winfried Brugger überlasse: “In dem realen Fall hatte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer Kollektivbeleidigung unter anderem mit dem Argument verneint, bei ‘Soldaten sind Mörder’ sei nicht klar, ob nur und ob alle Soldaten der Bundeswehr oder ob auch andere Soldaten, vielleicht sogar alle Soldaten der Welt gemeint gewesen seien”. Wenn ich also sage: “Richter sind nicht ganz gebacken”, dann ist das solange in Ordnung, so lange ich keine lokale Spezifizierung einführe. Und hätte der Soldaten-sind-Mörder-Sprecher statt Soldaten Mitglieder der Bundeswehr gesagt, er hätte die Wucht der Strafjustiz und das Ende der Meinungsfreiheit deutlich zu spüren bekommen (Ob dies auch bei “G.I.s sind Mörder oder Mafiosi sind Mörder oder afghanische Mudjahedin sind Mörder der Fall wäre, bleibt zu prüfen. Vermutlich sind afghanische Mudjahedin in der Rechtsprechung aus Karlsruhe erst Mörder, seit sie nicht mehr russische Soldaten erschießen.).

Was die “Auslegung” der Verfassungsrichter überdeutlich macht, ist, dass nicht das Ergebnis einer Handlung, das, was messbar und empirisch ist, Grundlage der Begriffsbestimmung ist, sondern die Phantasie von Juristen. Wenn Juristen der Meinung sind, etwas sei geeignet, zum Hass aufzustacheln, dann bleibt folglich die Meinungsfreiheit auf der Strecke. Wenn Juristen der Meiung sind, eine Aussage treffe auf eine “hinreichend überschaubare Gruppe” zu, dann ist zwar nicht klar, was eine “hinreichend überschaubare Gruppe” ist, aber es ist klar, dass die Meinungsfreiheit ausgehebelt wird und die “hinreichend überschaubare Gruppe” beleidigungsfähig ist. Wer derartige Juristen hat, der braucht keine Feinde mehr, und er sollte darüber nachdenken, die englische Sprache zu erlernen, um eine Chance auf Verständigung zu haben.

Dies bringt mich zurück zum wirklich bemerkenswerten Beitrag von Winfried Brugger, der einen Vergleich zwischen den USA und Deutschland durchführt. In den USA ist nämlich undenkbar, was in Deutschland zur Regel zu werden scheint, dass willkürlich und al gusto die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Dass in Deutschland Meinugsfreiheit ein Gut ist, das zur Disposition von Juristen steht, erklärt sich Brugger wie folgt:

Opfer ABOErstens sind Amerikaner der Ansicht, dass sich richtige Aussagen im Wettbewerb der Aussagen durchsetzen, weshalb es keine Festsetzung dessen, was eine richtige Aussage ist, “von oben” braucht, wie dies in Deutschland der Fall ist. Zweitens sehen Amerikaner auch das Positive an “Hate Speach”, denn das, was die herrschende Mehrheit als Hasssprache verbieten will, hat sich im Verlauf der US-amerikanischen Geschichte häufig als nützliche Divergenz herausgestellt. Drittens haben US-Amerikaner ein tiefsitzendes Misstrauen gegenüber Institutionen und trauen z.B. Juristen nicht, und vor allem glauben Sie ihnen nicht, dass Juristen ihre Setzungsgewalt darüber, was “böse Meinungen” sein sollen, nicht missbrauchen würden. Und schließlich so schreibt Brugger, seien Amerikaner Mensch genug um zu wissen, dass mit Urteilen immer auch Emotionen verbunden sind, zuweilen starke Emotionen. Deshalb gelte in den USA die Maxime: “Urteilen ist mit Fühlen verbunden, und starke Beurteilungen führend tendenziell zu intensiven Gefühlen – auch von Empörung, Ablehnung und Hass. Dass ist nach amerikanischer Sicht der Preis der Freiheit, den alle zu zahlen haben: aufrechter Gang in der öffentlichen Auseinandersetzung, in Rede- und Gegenrede, und Abwehr eines Betroffenheitskults, in dem die Rolle des Opfers und anschließenden Klägers attraktiver erscheinen mag als diejenige des aktiven Streiters um die Achtung, die man für sich und seine Bezugsgruppe einfordert. Deutschland dagegen schaut bei Hass-Rede eher auf das Hasselement und will dieses zugunsten eines expansiven Ehren- und Würdeschutzes eliminieren, auch auf Kosten einer Beschränkung öffentlichkeitsbedeutsamer Kritik”.

Mir bleibt aus soziologischer Perspektive nur anzufügen, dass die Beschränkung von Meinungsfreiheit, wie sie in Deutschland praktiziert wird, immer auch ein Machtmittel ist, mit dem die gerade herrschende Gruppe oder die Gruppe, die sich dafür hält, versucht, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Derzeit ist dies vor allem über das Einnehmen einer Opferrolle (ich bin weiblich) möglich, und diese Opferrolle lässt sich dann trefflich nutzen, um zu fordern, dass diejenigen, die man zu Tätern stilisiert, weil Opferrollen ohne Täter nicht glaubhaft sind, mundtot gemacht, ihrer Meinungsfreiheit beraubt werden. Und damit wäre ich wieder am Anfang dieses post angekommen, bei der Allianz, die Genderisten mit Juristen verbindet und deren gemeinsames Opfer die Meinungsfreiheit ist.


Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen. ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden. Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen.
Wir haben drei sichere Spendenmöglichkeiten:

Donorbox

Unterstützen Sie ScienceFiles


Unsere eigene ScienceFiles-Spendenfunktion

Zum Spenden einfach klicken

Unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto: HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
  • IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
  • BIC: HLFXGB21B24

Print Friendly, PDF & Email
12 Comments

Bitte keine Beleidigungen, keine wilden Behauptungen und keine strafbaren Inhalte ... Wir glauben noch an die Vernunft!

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Liebe Leser,

seit 2011 sind wir als zentrale Stelle zur Prüfung von nicht nur wissenschaftlichen Informationen für Sie da -

Unentgeltlich in all den Jahren.

Bislang sind wir in der Lage, unseren Aufwand über Spenden zu decken.

Damit das auch weiterhin so bleibt, benötigen wir Ihre Hilfe:

Unterstützen Sie bitte unsere Arbeit:

➡️Über Donorbox,
➡️unser Spendenkonto bei Halifax oder
➡️unsere sichere in den Blog integrierte Spendenfunktion.

Sie finden alle notwendigen Informationen hier:

ScienceFiles-Unterstützung

Vielen Dank!