Wann ist eine Körperverletzung eine Körperverletzung?
Die Bewertung der Beschneidung von Jungen als “Körperverletzung” in einem Urteil des Landgerichts Köln hat eine Diskussion ausgelöst, die kaum mehr als rational zu bezeichnen ist, die hitzig geführt wird und zudem weitgehend am eigentlich interessanten Punkt vorbeigeht: der Kriminalisierung von Handlungen, die in bestimmten sozialen Gruppen ausgeführt werden, eine Kriminalisierung, die vor dem Hintergrund der eigenen Überzeugung erfolgt, dass genau zu bestimmen sei, was Kriminalität, was kriminelles Verhalten ist. Aber ist dem wirklich so?
Kriminalität ist normal, so hat Hans Haferkamp Anfang der 1970er Jahre eine Monographie zum Thema Kriminalität betitelt. Kriminalität, so Haferkamp, sei kein gesellschaftliches Geschwür, keine biologische Disposition und keine angeborene Krankheit, die wahlweise den einen oder anderen befällt:
“Man sagt heute, die Gesellschaft muss vor Kriminalität geschützt werden. Man unterstellt, Kriminalität sei etwas wie eine Aggression getragen von Wesen, die, außerhalb der Gesellschaft stehend, persönlichen, ungezügelten Leidenschaften nachgehen, und denen das Gesellschaftsleben mit seiner Ruhe, Ordnung uns Ausgeglichenheit fremd ist” (Haferkamp, 1972, S.v).
Die Vorstellung, gegen die sich Haferkamp explizit gewandt hat, ist die Vorstellung eines essentiell “Kriminellen”, die Vorstellung, dass es die kriminelle Handlung in der Weise gebe wie es die Sonne am Himmel gebe: ohne das Zutun von Menschen, die Vorstellung, dass objektiv bestimmbar sei, was Kriminalität ist. Kriminalität so Haferkamp und in seiner Nachfolge die meisten deutschen Kriminologen (die entsprechende Entwicklung ist im angelsächsischen Ausland schon lange vor den 1970er Jahren zu beobachten gewesen) ist das Ergebnis individueller Entscheidungen, die sich aus den Umständen der Entscheidung erklären lassen. Kriminalität beschreibt daher den bewussten Verstoß gegen gesellschaftliche Normen, gegen Normen, die von der/den herrschenden gesellschaftlichen Gruppen gesetzt werden. In diesem Sinne hat Robert K. Merton bereits in den 1930er Jahren kriminelles (oder delinquentes) Verhalten als Verhalten beschrieben, das Mitglieder gesellschaftlicher Gruppen zeigen, die zwar die gesellschaftlichen Ziele von z.B. Status und Besitz teilen, denen aber die Mittel fehlen, um die entsprechenden Ziele auf legalem Weg zu erreichen.
Was kriminelles Verhalten darstellt, ist somit eine Frage gesellschaftlicher Konvention. Die entsprechende Konvention findet sich in Deutschland im Strafgesetzbuch wieder, woraus man den Schluss ziehen kann, dass es ohne gesetzliche Kodifizierung keine Kriminalität gibt, anders formuliert: “criminal law gives behaviour its quality of ciminality” (Adler, 1931, S.5). Oder, wie Tappan im Jahre 1947 geschrieben hat: Kriminalität ist “an intentional act or omission in violation of criminal law” (Tappan, 1947, S.100). Derartige legalistische Definitionen haben Probleme: Das, was z.B. im Strafgesetzbuch als Kriminalität erfasst ist, hat sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte verändert. Betrachtet man Jahrhunderte, dann sind die Veränderungen dessen, was als Kriminalität angesehen wird/wurde noch dramatischer (z.B. kennt man erst seit kurzem Drogendelikte, Homosexualität ist erst seit kurzem straffrei und cyber-Criminality eine ganz neue Entwicklung). Zudem sind Verhaltensweisen, die als Kriminalität angesehen werden, kontextabhängig, da z.B. ein Arzt, der ein Bein bricht, um einen Knochen zu richten, zwar eine Körperverletzung begeht, dafür aber nicht belangt wird, während ein Beinbruch als Ergebnis einer Schlägerei mit hoher Wahrscheinlichkeit strafrechtlich verfolgt wird. Gleiches gilt für den Mord, der dann, wenn er im Krieg begangen wird, zumeist ungeahndet bleibt.

Diese Probleme einer legalistischen Bestimmung von Kriminalität haben ihren Niederschlag in der Entstehung zweier kriminologischer Schulen gefunden, nämlich einer Schule, die man als Konsensschule bezeichnen kann und einer Schule, die man als Konfliktschule bezeichnen kann. Die Konsensschule geht davon aus, dass in Gesellschaften ein Konsens über grundlegende Normen und Werte herrscht und dass Verstöße gegen diesen Konsens als Kriminalität angesehen werden. Diese Schule ist mit Emile Durkheim und seiner Ansicht von der Existenz eines kollektiven Bewusstseins verbunden. Kriminalität sind demnach alle Handlungen, die das kollektive Bewusstsein erschüttern. Die Probleme, die mit dieser Auffassung verbunden sind, sind offenkundig, denn die Frage, wer den Inhalt des kollektiven Bewusstseins entdeckt bzw. bestimmt, ist ungelöst und mit ihr die oben angesprochene Problematik der Kontextabhängigkeit dessen, was als kriminelles Verhalten, was als Kriminalität angesehen wird. Zivilisten, die im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung sterben, werden z.B. zum Kollateralschaden und das “kollektive Bewusstsein” der Gesellschaft, der die Kollateralschäden entstammen, wird deren Tod anders bewerten als das “kollektive Bewusstsein” – oder besser: die berobten Hüter des kollektiven Bewusstseins der Gesellschaft, aus der diejenigen stammen, die die Kollateralschäden verursacht haben. Kurz: Die Idee eines kollektiven Bewusstseins, in dem sich höhere und geteilte Werte und Normen niederschlagen, führt nirgendwo hin.
Entsprechend teilen die meisten Kriminologen heute die Ansicht der Konfliktschule, nach der Kriminalität ein Verstoß gegen gesellschaftlich ausgehandelte Normen darstellt bzw. gegen Normen, die von der herrschenden Gruppe durchgesetzt wurden: “society is made up of groups that compete with one another over scarce resources. The conflict over different interests produces differing definitions of crime. These definitions are determined by the group in power and are used to further its needs and consolidate its power. Powerless groups are generally the victims of oppressive laws … As well as being based on wealth and power, groups in society form around culture, prestige, status, morality, ethics, religion, ethnicity, gender, race, ideology, human rights … and so on” (Lanier & Henry, 1998, S.17). So besehen sind Strafgesetze das Ergebnis von Aushandlungsprozessen zwischen gesellschaftlichen Gruppen, die mit dem Ziel geführt werden, die eigenen Interessen zu befördern und bei denen sich Gruppen mit entsprechenden Machtpositionen durchsetzen. Strafgesetze, die ein bestimmtes Verhalten verbieten, sind somit immer der Ausdruck der Interessen von und Machtverteilung zwischen gesellschaftlichen Gruppen, zuweilen sind sie das Ergebnis eines ausgehandelten Konsens, der über mehrere gesellschaftliche Gruppen reicht, immer sind sie Verhaltensregeln, die von Herrschaftsgruppen Gruppen, die nicht an der gesellschaftlichen Macht beteiligt sind (z.B. die Unterschicht oder ethnischen Minderheiten), aufgezwungen werden.
Was es bedeutet, dass gesellschaftliche Normen von Kriminalität von herrschenden Gruppen (durch-)gesetzt sind, kann man sich am Beispiel des § 223 StGB “Körperverletzung” vergegenwärtigen. Die “einfache” Körperverletzung wird im § 223 des Strafegestzbuch kurz und bündig wie folgt beschrieben:
“Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Die einfach Formulierung lässt bei näherem Hinsehen eine weite Bandbreite der Interpretation offen. Wann wird eine Person körperlich misshandelt? Ist eine Ohrfeige eine körperliche Misshandlung? Wann wird die Gesundheit strafrechtlich relevant geschädigt? Wenn zwei Jungen raufen und ein Milchzahn auf der Strecke bleibt, ist dann der Tatbestand des § 223 erfüllt? Wenn ein Arzt eine Beschneidung durchführt, stellt dies eine gesundheitliche Schädigung dar? Ist es als körperliche Misshandlung zu ahnden? Wie ist es mit dem Zahnarzt, der Zähne zieht? Wer entscheidet, wann ein körperlicher Eingriff eine Körperverletzung darstellt, wann nicht? Die Antworten auf diese Fragen sind offensichtlich, wenn man z.B. überlegt, wie viele Tote durch Alkohol und alkoholbedingte Unfälle jährlich zu verzeichnen sind, wie viele Tote durch den Genuss von Haschisch und eine anschließende Autofahrt und sich dann überlegt, wer von beiden, der Alkoholkonsument oder der Haschischgenießer, sich bereits durch die Einnahme der entsprechenden Droge strafbar macht. Offensichtlich sind die gesellschaftlichen Interessengruppen, die erfolgreich dafür eingetreten sind, bereits Haschischkonsum unter Strafe zu stellen, mächtiger als die entsprechenden Gruppen (so es sie gibt), die bereits den Konsum von Alkohol strafrechtlich verfolgen wollen oder, umgekehrt formuliert, offensichtlich sind die Gruppen, die für eine Selbstverantwortung und damit einhergehend den freien Zugang zu Alkohol und Haschisch eintreten, im Falle von Alkohol mächtiger bzw. im Falle von Haschisch ohnmächtiger. Die Setzung strafrechtlicher Normen zeigt sich einmal mehr als Ergebnis von Macht- und Interessekonstellationen.
Allgemeine Formulierungen wie die des § 223 StGB lassen sich vorzüglich zur sozialen Kontrolle einsetzen. Da bestimmte Formen körperlicher Auseinandersetzung in bestimmten sozialen Gruppen häufiger sind als in anderen, z.B. die Schlägerei in der Kneipe, auf dem Weg ins Fussballstadion oder die Beschneidung kleiner Jungen, lässt sich eine “Körperverletzung”, lassen sich Gesetze leicht nutzen, um bestimmte soziale Gruppen zu kontrollieren und zu kriminalisieren. Dies wiederum bedeutet, dass das Strafrecht ständig den Versuchen gesellschaftlicher Gruppen ausgesetzt ist, es zu ihrem Vorteil zu instrumentalisieren, und entsprechend ist es besonders wichtig, die strafrechtlichen Regelungen auf das Minimum der notwendigen Regelungen zu beschränken. Nur, wie identifiziert man die notwendigen Regelungen ohne wieder auf das kollektive Bewusstsein oder die göttliche Eingebung darüber, was Kriminalität ausmacht, ausweichen zu müssen?
Die Antwort auf diese Frage hat Thomas Hobbes bereits im 17. Jahrhundert in seiner Vorwegnahme des kategorischen Imperativs von Kant gegeben: Für Hobbes sind alle Menschen mit dem Recht auf alles geboren. Dies schließt z.B. das Recht, zu morden mit ein. Nur: Wer mordet läuft Gefahr, selbst ermordet zu werden, und die Situation, die sich im Hobbesschen Naturzustand ergibt, in dem jeder das Recht auf alles hat, ist jämmerlich: homo homini lupus, der Mensch ist des Menschen Wolf. Aus dieser Situation gibt es für Hobbes nur die Vernunft als Ausweg, die Einsicht, dass ein Verzicht auf bestimmte Rechte von Vorteil sein kann: Wenn alle Menschen in gleichberechtigter Verhandlung auf wenige ihrer Rechte verzichten und sich gemeinsame Spielregeln geben, die die Grundsicherheiten bereitstellen, die Einhaltung dieser Spielregeln durch einen Leviathan gewährleistet ist, dann, so Hobbes, sind die Menschen dem Elend des Naturzustands entkommen. Das Entscheidende an der Konzeption ist nun, das nur solche Regeln erlassen werden können, in denen sich die vernünftigen Interessen aller Menschen einer Gesellschaft niederschlagen, und nur Verhandlungen geführt werden können, an denen alle in gleicher Weise und mit gleichem Recht beteiligt sind. Es kann daher keine Rechtsetzung über die Köpfe und gegen die Interessen einer durch die Rechtsetzung betroffenen Gruppe hinweg erfolgen.
Rechtsetzung und damit die Einschränkung von Freiheit ist ein sparsam einzusetzendes Mittel, was für Hobbes im Wesentlichen auf die Sicherheit des Daseins, den Schutz davor, ermordet, ernsthaft verletzt oder dauerhaft beschädigt zu werden sowie den Schutz des Eigentums hinausläuft. Mehr, so Thomas Hobbes in seinem Leviathan, ist nicht vonnöten und mehr, so möchte man hinzufügen, führt nur dazu, dass ein Wettstreit um den Zugang zu Rechtssetzung stattfindet, denn wer Recht setzt, kann seine Interessen befördern, andere im Wettbewerb behindern und gesellschaftliche Macht und Prestige begründen, gut zu beobachten derzeit im Streit um das Beschneidungsverbot, den es nie gegeben hätte, wäre die Maxime des Minimalkonsenses wie sie Hobbes formuliert hat, ernst genommen worden, wären entsprechend alle, die von einem Verbot betroffen sind, an gleichberechtigten Verhandlungen beteiligt und wäre das Strafrecht nicht längst zum Mittel der Gängelung unliebsamer Lebensweisen und nicht-tolerierter Lebensstile geworden, zum Mittel, um bestimmte Verhaltensweisen für kriminell, für unnormal zu erklären.
Literatur:
Adler, Alfred (1931). What Life Should Mean to You. London: Allen & Unwin.
Haferkamp, Hans (1972). Kriminalität ist normal. Zur gesellschaftlichen Produktion abweichenden Verhaltens. Stuttgart: Enke.
Lanier, Mark M. & Henry, Stuart (1998). Essential Criminology. Boulder: Westview.
Merton, Robert K. (1938). Social Structure and Anomie. American Sociological Review 3(4): 672-682.
Tappan, Paul W. (1947): Who is the Criminal? American Sociological Review 12(1): 96-102.
Bildnachweis:
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So, wie Sie es beschreiben, ist das Strafrecht _immer_ ein Mittel, “um bestimmte Verhaltensweisen für kriminell, für unnormal zu erklären”. Das per se ist ja auch nicht schlimm, solange (a) ausreichend viele Menschen durch diese Verhaltensweisen tatsächlich geschädigt (nicht: gestört) werden und (b) eine Mehrheit der Menschen für die Einschränkung des Verhaltens ist. Ich persönlich habe den Eindruck, dass weder a noch b bei der Erstellung neuer Gesetze beeindruckend Berücksichtigung findet, sondern mittlerweile das Eigeninteresse und die Macht der Gesetzgeber (und Lobbygruppen) die maßgeblichen Einflussfaktoren sind. Vernunft? Wo? Wäre aber natürlich besser.
Hm Michael,
du hast nicht wirklich erklärt wann eine Körperverletzung eine solche ist.
Die in Deutschland gebräuchliche juristische “Definition” ist gar nicht schlecht und löst auch die von dir genannten Probleme mit den Ärztlichen eingriffen und den raufenden Jugendlichen. In beiden deinen Fällen liegt der objektive *Tatbestand* einer Körperverletzung vor, aber nicht die Straftat Körperverletzung, für eine solche muss noch Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen.
Was die Kriminalisierung angeht, ist es im Sinn von Hobbes gerade richtig das bestimmtes verhalten Verhalten und somit u.U. das Verhalten bestimmter Gruppen kriminalisiert wird. Das ist die Aufgabe des Staates. Im übrigen würde ich deiner Analyse zustimmen, nur kommst du selbst aus deinem Framework nicht heraus. Du Vertrittst die Interessen von traditionell oder anderswo Herrschenden Gruppen (Religiösen Gesellschaften) die Ihre Freiheit der Religionsausübung *gegen* die Freiheit der in ihnen Aufwachsenden Kinder gesichert haben wollen. Kindern sprichst du mit deiner Argumentation explizit ab ein Recht darauf zu haben, sich an dem Vernünftigen Diskurs über die Einschränkungen ihrer Freiheiten und Rechte zu beteiligen, da man sie als Untergruppe der Religiösen deiner Meinung nach anscheinend marginalisieren darf.
Ein *egalitärer* liberaler Staat muss aber eine nicht egalitäre Einschränkung der Rechte einer Teilgruppe (also der Kinder) kriminalisieren, wenn eben diese als, im sinnvollen Rahmen, gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft anerkannt werden sollen. Die Freiheit von Religiösen Gruppen endet da wo die Freiheit von anderen Gruppen anfängt, auch wenn es Untergruppen sind, wie bei den Kindern. Nur weil ein paar Gruppen laut und hysterisch aufschreien sie seinen Opfer, weil ihre *traititionellen* Freiheiten verletzt werden, heißt dass eben nicht dass dem auch so ist. Siehe Feminismus.
Wenn du deine Argumentation zu ende führt, solltest du auch damit einverstanden sein, dass Religiöse Gruppen ihre Kinder gegen ihren willen, oder noch bevor sie Fähig sind einen eignen Willen zu formulieren, verheiraten. Dieses Verbot von Zwangsheitaten und bestimmen in das Leben der Kinder hinein, ist schließlich auch ein eingriff in die traditionelle Lebensweise vieler Gemeinschaften. Eine Kriminalisierung einer Zwangsheirat wäre ja auch eine Einschränkung der Freiheit dieser Gruppen, also ist nach der von dir verwendeten Arumentationsform ein Verstoß gegen liberale Grundsätze.
Du hast richtig geschrieben, dass herrschende Gruppen das Recht benutzen ihre Interessen durchzusetzen. Dem stimme ich vollkommen zu, nur ist deine Analyse nicht vollständig. Das durchsetzen kann auch durch das erlauben bestimmter Handlungen geschehen.
Religiöse-Gemeinschaften haben eben traditionell eben diese Erlaubnis zur Einschränkung der Freiheit von Teilgruppen von ihnen. Die Aufklärung und Emanzipation hat erst gezeigt, dass die Religiösen Gruppierungen sich diese Freiheit, ihre Glaubenssatze auf dem Rücken ihrer schwächeren Mitglieder zu leben, zu unrecht durch die von dir beschriebenen Methoden der Herrschaft angeeignet haben.
Fast im Wortsinn der Emanzipation ist es Eltern (dem Vater) nicht länger erlaubt in die Freiheit der Kinder einzugreifen, z.b. sie zu Verheiraten. Genau in diesem Sinn kann man der Beschneidung nur dann zustimmen, wenn man einen Ani-Emanzipatorischen Liberalismus vertritt. Für deine Position ist es notwendig die Freiheit, welche die früher oder anderswo Herrschenden auf kosten der Unterdrücken erlagt haben zu verteidigen, in dem du das wiederherstellen der natürlichen Freiheit (Hobbes/und Du selbst oben) der Unterdrückten (Kinder diesem Fall), als ungerechtfertigten Freiheitsverlust der Herrschenden darstellst. Wie gesagt, das ist aber ein Anti-Emanzipatorischer Liberalismus. Du verteidigst die Freien gegen die von ihnen Unterdrückten, ich versehe deine Position immer noch nicht. Ich dachte du vertrittst einen egalitären Liberalismus.
Beste Grüße,
Eike
Vielleicht wird Dir meine Position verstänlich wenn Du Dich fragst, ob im Liberalismus ALLE Akteure von Natur aus gleich sind, und wenn nicht, wenn z.B. Leistung eine Rolle spielt und damit Gerechtigkeit wichtiger wird als Gleichheit, was daraus für den Liberalismus folgt. Wenn Du mit deiner Ansicht eines “emanzipatorischen Liberalismus” Recht hättest, dann gäbe es keine soziale Handlungen mehr, denn jede soziale Handlung ist per auf andere gerichtet und als solche ein Eingriff in die “Selbstbestimmung” anderer. Allein die Tatsache, dass die Luft die Du atmest, mir nicht mehr zur Verfügung steht, stellt schon einen massiven Eingriff in meine Selbstbestimmung ein. Sei mir nicht böse, aber ich finde Deine Form des “Liberalismus”, um es einmal vorsichtig auszudrücken, most amusing.
“Wenn alle Menschen in gleichberechtigter Verhandlung auf wenige ihrer Rechte verzichten und sich gemeinsame Spielregeln geben, die die Grundsicherheiten bereitstellen,”
Pardon, das ist eben nicht Hobbes – das ist Rosseaus “Contrat Socal”. Bei Hobbes werden diese Rechte an den Staat(Leviathan), verkörpert durch den König und die Kirche abgetreten.
Pardon, das ist sehr wohl Hobbes, denn das Abtreten der Rechte ist eine Übereinkunft, die auf vernünftiger Einsicht beruht, und genau das schreibe ich. Und im übrigen sieht Hobbes vor, dass ein Leviathan, der nicht funktioniert, abgesetzt werden kann. Das alles hat mit der Schwärmerei eines Rousseau überhaupt nichts zu tun. Bei Hobbes wird tatsächlich, genau wie bei Kant auch, ein Gesellschaftsvertrag geschlossen, bei Locke übrigens auch… Rousseau hat darauf kein Monopol.
Hobbes’ Lösung war der Staat als Stellvertreter. Rousseau hat den sozialen Vertrag der Individuen untereinander als Lösung eingeführt. Letzteres ist auch die Grundlage von Rawls “Theorie der Gerechtigkeit”.
Der Leviathan und der Soziale Vertrag sind die theoretischen Gegensätze der staatlichen Gewaltbegründung – eben Sparta oder Athen, wie Popper das nannte.
Hobbes ist eines meiner Hobbies:
“Die Hobbessche Vertragstheorie basiert auf einem materialistischen Weltbild, in dem alles seinen Ursprung in Bewegung hat: Menschen leben in einer Umwelt voller Dinge, die über menschliche Sinnesorgane zu Bewegungen im menschlichen Körper, zu Empfindungen führen. Dinge wirken auf Menschen, lösen unmittelbar Empfindungen aus, verblassen und werden zu Vorstellungen, die wiederum der „erste innere Anfang willentlicher Bewegung“ sind. Willentliche Bewegungen sind immer auf Dinge gerichtet und mit einer Bewertung der entsprechenden Dinge verbunden, die wiederum entweder zum Streben führt, ein Ding zu erreichen oder es zu vermeiden. Die Entscheidung, im Hinblick auf ein bestimmtes Ding eine Handlung auszuführen, nennt Hobbes den Willen. Der Willen ist für Hobbes das Ergebnis einer Kalkulation, bei der die von einem Ding ausgelösten guten und schlechten Empfindungen abgewogen werden und eine Handlungsentscheidung getroffen wird. Die Adjektive „gut“ und „schlecht“ verweisen dabei auf die Art der ausgelösten Empfindungen, denn eine „allgemeine Regel für Gut und Böse, die aus dem Wesen der Objekte selbst entnommen werden kann“, gibt es für Hobbes nicht. Folglich wird das Streben eines Menschen ausschließlich durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, durch seine Macht determiniert. Natürliche Macht, durch Kraft oder Klugheit begründet, wird durch zweckdienliche Macht, die durch Klugheit erreicht werden kann, ergänzt und vor allem Letzteres sowie die Tatsache, dass körperliche Kraft durch List oder Klugheit auszugleichen ist , führt dazu, dass es keinem Menschen im Naturzustand gelingen will, sich einen Vorteil zu verschaffen, der groß genug wäre, um in relativer Sicherheit vor den Übergriffen anderer zu leben. Dass ihm aus dem Vorhandensein anderer ständig Gefahr droht, ist ein Ergebnis der menschlichen Natur, die drei Ursachen für Konflikte liefert: „Erstens Konkurrenz, zweitens Misstrauen, drittens Ruhmsucht. Die erste führt zu Übergriffen der Menschen des Gewinnens, die zweite der Sicherheit und die dritte des Ansehens wegen … Daraus ergibt sich klar, dass die Menschen während der Zeit, in der sie ohne eine allgemeine, sie alle im Zaum haltende Macht leben, sich in einem Zustand befinden, der Krieg genannt wird, und zwar in einem Krieg eines jeden gegen jeden“. Da die drei Ursache für Konflikte Folge menschlicher Leidenschaften sind, die ihrerseits von Empfindungen stammen, die durch Dinge der Außenwelt verursacht werden, wäre der Krieg aller gegen alle generell unvermeidbar, wäre da nicht die Vernunft, die es dem Menschen erlaubt, aus dem „elenden Kriegszustand zu entkommen“. Vernunft ist weder angeboren noch durch „bloße Erfahrung erworben … Sie wird vielmehr durch Fleiß erlangt“. Wissenschaft ist geronnene Vernunft, die in der Kenntnis dessen, „was aus einer Tatsache für eine andere folgt und wie die eine von der anderen abhängt“, besteht. Vernunft eröffnet somit über die Wissenschaft, d.h. die Kenntnis von den Folgen der Dinge, einen Ausweg aus dem Naturzustand, der bei Hobbes darin besteht, das Dilemma der Kooperation durch die Einsetzung eines Rechtsgaranten zu überwinden. Das Dilemma der Kooperation ergibt sich durch die allgemeine Unsicherheit darüber, ob andere dem eigenen Vorbild, auf seine Rechte zu verzichten, folgen, und es wird durch die Leidenschaften befördert: „Denn die natürlichen Gesetze wie Gerechtigkeit, Billigkeit, Bescheidenheit, Dankbarkeit, kurz, das Gesetz, andere so zu behandeln wie wir selbst behandelt werden wollen, sind an sich, ohne die Furcht vor einer Macht, die ihre Befolgung veranlasst, unseren natürlichen Leidenschaften entgegengesetzt, die uns zu Parteilichkeit, Hochmut, Rachsucht und Ähnlichem verleiten“. Die Überwindung des Naturzustandes bringt für alle einen Nutzen und ist insofern wünschenswert. Die Unsicherheit, die den Naturzustand prägt und die Kooperation von Individuen auf Dauer unmöglich macht kann nur durch die Einsetzung eines Staates überwunden werden, die wiederum durch einen Gesellschaftsvertrag erfolgt. Ein Staat wird durch die allgemeine Übereinkunft aller in einem Staatsgebiet lebenden Buerger, eines jeden mit jedem, eingesetzt. Er ist der Souverän, der fortan das Recht seiner Buerger schützt, das Eigentum gewährleistet und seinen Untertanen ein zufriedenes Leben in Sicherheit ermöglicht, d.h. den Naturzustand beendet: „Im Hobbesschen Vertrag suchen die Bürger ihre Lebensziele zu sichern, die sie anders als durch Unterwerfung nicht realisieren können. Der Zweck des Vertrags wie auch des staatlichen Rechts, ja vielleicht sogar der Gesellschaft, ist nichts anderes als die individuelle Lebenssicherheit“. Durch den Gesellschaftsvertrag wird ein Untertanenverhältnis begründet. Die Bürger verpflichten sich, dem Souverän bzw. seinen Gesetzen Folge zu leisten , wobei in „den Fällen, wo der Souverän keine Regel vorgeschrieben hat … der Untertan die Freiheit, nach eigenem Ermessen zu handeln“, hat. Durch die Einsetzung eines Souveräns entsteht Recht, das es ohne ihn nicht geben kann. Gleichzeitig ist die Rechtssetzung des Souverän begrenzt, denn wenn ein Souverän einem „Menschen befiehlt, sich selbst zu töten, zu verletzen oder zu verstümmeln, Angreifern keinen Widerstand zu leisten oder auf Nahrung, Luft, Arznei oder andere lebensnotwendige Dinge zu verzichten, so hat dieser Mensch doch die Freiheit, den Gehorsam zu verweigern“. Die Macht des Souveräns trifft somit auf die Grenzen des Rechtes auf Selbsterhalt. Schließlich ist der Gesellschaftsvertrag eine individuelle Leistung vieler Akteure, die durch deren Vernunft geleitet ist. Der Verzicht auf Rechte durch Individuen hat einen bestimmten Zweck, wie oben beschrieben und ist somit durch diesen Zweck bedingt. Ist der Souverän nicht in der Lage, den Zweck zu erfüllen, dann ist der Vertrag hinfällig: „Die Verpflichtung der Untertanen gegen den Souverän dauert nur so lange, wie er sie auf Grund seiner Macht schützen kann, und nicht länger. Denn das natürliche Recht der Menschen, sich selbst zu schützen, wenn niemand anderes dazu in der Lage ist, kann durch keinen Vertrag aufgegeben werden“.
Die Darstellung des Hobbesschen Gesellschaftsvertrags macht deutlich, dass es sich bei dessen Erlass, um eine simultane, individuelle Handlungsentscheidung vieler handelt, deren Ergebnis nicht nur die Einsetzung eines Souveräns ist, sondern auch die Schaffung eines Rechts, das es vorher nicht gab. Dieses Recht ist an die Vernunft gebunden , es ist nicht in der Natur vorhanden und kann entsprechend auch nicht entdeckt werden. Menschen sind einerseits durch ihre Leidenschaften determiniert, können aber andererseits die Leidenschaften durch Vernunft und fortan mit der Hilfe eines Leviathans überwinden. Es ist gerade die Vernunft von Menschen, die das Kooperations-Dilemma , wie es im Verlauf dieser Arbeit beschrieben wurde, schafft, denn wer will sich schon gerne ausnutzen lassen und die im Naturzustand zum Krieg aller gegen alle führt, weil es nämlich rational ist, seinen Leidenschaften zu frönen. Insofern tritt die vorliegende Abhandlung einer Auffassung wie sie vor allem von Leo Strauss vertreten wird, entgegen: „On the disenchanted and abandonned view of nature, man’s driving force is passion, not reason; therefore, the most basic and primary of these passions the desire for survival and the avoidance of violent death, takes the place of telos in the Hobbesian poltical scheme”. ”
(c) Michael Klein
Die meisten Zitate sind dem Leviathan entnommen. Wenn es Dich interessiert, kann ich die genauen Angaben nachliefern (war mir jetzt in HTML zu aufwändig…).
Was zum Lachen:
http://science.orf.at/stories/1658638/
Das passt jetzt überhaupt nicht zum Thema, aber sollte Herr Klein das Bedürfnis danach verspüren, ein Artikel “warum feministische Wissenschaft keine Wissenschaft ist” zu verfassen, würde ich ihn gerne lesen.
Herr Klein,
Sie haben aber auch rein gar nichts von dem Urteil verstanden:
“…wären entsprechend alle, die von einem Verbot betroffen sind, an gleichberechtigten Verhandlungen beteiligt..:”
Das Urteil räumt dies explizit ein – verweist jedoch genau darauf, dass die Betroffenen eben noch keine Willenserklärung abgeben können! Das Urteil verbietet nicht die Beschneidung, sondern die Verfügung der Eltern hierüber!
Demnach müssten Sie argumentativ auf diesen Aspekt eingehen – wofür Sie jedoch keinerlei Argumente bereitstellen, sondern sich stets im Kreis drehen.
Sie argumentieren komplett an der Sache vorbei, eine Hobbes hat hier gar keinen Ansatz, denn darum geht es nicht. Oder ist es nur ein Versuch, Ihren Standpunkt mit allen Mitteln zu verteidigen?
Übrigens, wenn Sie schon von Gesellschaften sprechen, betrachten Sie bitte auch den Wirkungsbereich der Gesetze. Und ja, eine Ohrfeige kann durchaus als Körperverletzung betrachtet werden, wenn es sich weder um eine angemessene erzieherische Maßnahme (der Klapps auf die Backe) noch um einen harmlosen Handschlag handelt. Da es immer individuell ist, muss es immer ein Richter individuell entscheiden. Was glauben Sie wohl, warum ein Lehrer einen Schüler nicht mehr ohrfeigen darf?
Wie gut, dass Sie das Urteil so genau verstanden haben. Vielleicht teilen Sie uns Unwissenden mit, woraus Sie den Schluss ziehen, Sie hätten das Urteil genau richtig verstanden und vielleicht legen Sie auch gleich noch ihre Qualifikationen offen, so dass wir alle wissen, auf welcher Grundlage sie der Ansicht sind, Sie könnten etwas besser beurteilen als andere. Ansonsten sollten Sie noch einmal den Artikel lesen, den Sie scheinbar kritisieren, denn ich bin mir sicher, Sie haben nicht verstanden, worum es geht … es geht zum Beispiel darum, dass nirgends im Universum in Antimaterie gemeiselt steht, dass eine Ohrfeige eine Körperverletzung darstellt, sondern dass das, was als Körperverletzung gilt, Gegenstand von Konventionen und Aushandlungsprozessen ist. Ich weiß nicht, warum darf ein Lehrer einen Schüler nicht mehr ohrfeigen? Hat der galaktische Rat der Götter und Weißen verkündet, dass eine Ohrfeige eine Körperverletzung darstellt? Ja dann…
Ich verlange übrigens nicht, dass jeder, der das hier liest, weiß, was Hobbes geschrieben hat. Aber wenn Sie so offensichtlich in diesem Punkt keine Ahnung haben, dann halten Sie doch bitte den Mund und reden Sie nicht über Dinge, die Sie nicht kennen oder besser noch, lesen Sie Hobbes, am besten in der von Iring Fetcher übersetzten deutschen Ausgabe…
Die Beurteilung der rechtlichen Grundlage erfolgt meinerseits nicht durch Interpretation sondern durch die kauslae Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften – auch wenn diese nicht im Einklang mit wohl politisch oder religiösen Sitten konform sein mögen. Das Urteil setzt kein spieifisches Wissen voraus, sondern erklärt sich durch das Strafgesetzbuch, welches man zur Aufklärung lesen kann.
Den notwendigen Freiraum, welchen Frau Diefenbach richtigerweise angesprochen hat, egalisierte der Richter in der Abwägung der Interessen. Hierbei war der Tatbestand der Körperverletzung maßgeblich, jedoch nicht die Beschneidung an sich. Das ist der Kern des Urteils. Insofern ist es ebenfalls unerheblich, ob man jemand ohrfeigt oder mit der Faust ins Gesicht schlägt. Denn auch in diesen Fällen stellt sich die Frage der individuellen Situation. Hierzu können Sie unzählige Urteile verschiedener Instanzen nachlesen, um den Eindruck zu gewinnen / aber dies ist hier nicht Gegenstand sondern wurde vor vielen Jahren innig diskutiert.
Der göttliche, galaktische Rat ist nicht existent. Nichts ist in Antimaterie gemeißelt, auch das Grundgesetz nicht. Solange jedoch die Rechtsvorschriften so sind, stellt die diskutierte Situation eine Körperverletzung dar – dieser Tatbestand ist unumstritten und völlig konform mit den Rechtsvorschriften, welche EINDEUTIG sind! An diesen ist kein Interpretationsspielraum in diesem Fall. Dies hat der Richter ausgeführt in einer stringenten Logik.
Warum Hobbes zur Argumentation ungeeignet ist:
Hobbes diskutiert in Wesentlichen die Gesellschaft bzw. das Verhältnis des Staates zur Gesellschaft.
Kern des Beschneidungsurteils (und damit das eigentliche Problem) ist jedoch das Verhältnis eines Kindes zu den Erziehungsberechtigten. Und infolge die Verfügungsgewalt der Eltern über die Kinder. Der Staat spielt hierbei gar keine Rolle, denn das Gesetz verbietet die Beschneidung nicht per se – schränkt also die Freiheit diesbezüglich nicht ein.
Das Dilemma der Rechtsunsicherheit ist hier kein Dilemma. Die Beschneidung von Kindern in Deutschland ist nach diesem Urteil schon immer rechtswidrig und eine tatbestandliche Körperverletzung – aber es gilt auch hier der lapidare Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Dies ist nun nicht mehr der Fall und die nächst höhere Instanz wird sich wohl dem Thema annehmen müssen. Das interessante am Landgericht ist eben, dass dieses Urteil nicht bindend ist – ergo können andere Gerichte eben auch anders urteilen. Ja, aktuell haben wir eine gewisse Rechtsunsicherheit diesbezüglich.
Warten wir also ab, wie die Rechtslage erneut beurteilt wird.
Meine Qualifikation (Sie meinen sicherlich akademischer Grad, Beruf, Erfahrung, etc ) würde leider rein gar nichts über die Qualität aussagen. Deshalb ist die Nennung desselebn weitgehend wertlos.
Ein eiliges Gesetz jedoch zu verfassen erscheint mir aus oben genannten Gründen übereifrig, denn es würde den Tatbestand der Körperverletzung legitimieren und damit im absoluten Widerspruch zum Grundgesetz stehen. Dennoch glaube ich, dass unsere Politiker aufgrund des gesellschaftlichen Drucks eine Legitimation durchsetzen werden – nicht aus rationalen Gründen, sondern aus Populismus – niemand wird den Mut haben, und dagegen zu stimmen – vor Allem in Deutschland! Unsere Historie treibt uns zu derartigen abstrusen Disukssionen.
Mein Vorschlag wäre: Frieren Sie den Diskussionspunkt ein, und wir erwärmen dies nach der nächsten Instanz.
Bis dahin verbleibe ich Ihnen wohlgesonnen und lese noch viele gute Beiträge in Ihrem Blog/ Ich wollte Sie nicht angreifen, sondern mit meiner Wortwahl etwas ärgern – entschuldigen Sie – nehmen Sie es bitte nicht persönlich.
Ich kann in dem Urteil keinerlei Stringenz erkennen. Ich kann dogmatische Setzungen und apodiktische Aussagen erkennen, aber keine Konfrontation von Positionen. Ich lese, dass der Richter der Ansicht ist, die Sozialadäquanz von Beschneidungen zu betonen, sei die falsche Ansicht, ohne dass er uns verrät, warum er dieser Ansicht ist und ich sehe, dass er die körperliche Unversehrtheit von Kindern fälschlicherweise an Religion koppelt und argumentiert, dass wenn man beschnitten ist, man nicht mehr dafür votieren kann, eine Religion zu verlassen. Ich lese seitenweise Unsinn und da ich, wie ich bereits angemerkt habe, in meiner Zeit am Landgericht Leipzig sehr viele Urteile gelesen habe, komme ich auf fundierter Grundlage zu der Aussage, dass das Urteil von Richter Beenken nicht einmal ansatzweise mit der Qualität guter Urteile, wie ich sie z.B. von den Richtern Viro Schultz, Jens Kaden oder auch Jürgen Niemeyer gewohnt war. Daran führt kein Weg vorbei: Das Urteil hat sachliche Mängel, enthält logische Fehler, Widersprüche, unbelegte Behauptungen …
Im Übrigen stellt die diskutierte Situation erst nach dem Urteil von Beenken eine Körperverletzung dar, wäre dem vorher so gewesen, er hätte keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten annehmen können. Beenken hat den Tatbestand Beschneidung ist Körperverletzung erst geschaffen. Und angesichts der schlechten Qualität des Urteils ist das mehr als bedenklich.
zu Hobbes:
Der Staat spielt hier sehr wohl eine Rolle – oder wer ist es, der die Verfügungsgewalt von Eltern einschränkt? Doch der galaktische Rat?
Das genau ist diese abstruse Juristenlogik. Bis gestern hat niemand etwas dabei gefunden, wenn wir zu zweit auf einem Fahrrad fahren, das nur einen Sattel hat. Heute kommt ein dahergelaufener Landrichter in Wanne Eickel auf die Idee, das sei eigentliche eine Strassenverkehrsgefährdung und entsprechend zu ahnden, morgen verurteilen wir alle, die zu zweit auf dem Fahrrad sitzen, das kein Tandem ist, und nicht nur das, wir behaupten, das sei schon immer so gewesen, dass das zu zweit auf dem Fahrrad mit einem Sattel sitzen, eine Straftat ist. Diese transzendierende Verleugnung der Naturgesetze ist mir einfach zu viel. Nicht einmal Juristen reisen mit Lichtgeschwindigkeit und entsprechend haben Sie sich der Tatsache zu fügen, dass Zeit nur in einer Richtung läuft, und dass daher das, was ich heute entscheide, nicht schon gestern gegolten haben kann.
Ja, da haben Sie recht, in manchen Dingen ist es wirklich eine abstruse Juristenlogik.
Ich erkenne Ihre Position durchaus an, bin aber eben der gegenteiligen Meinung, eben eine Stringenz zu erkennen und ebenso auch Argumente und Logik. Ich sehe auch Ihre Argumente, das ist nicht der Punkt.
Ich bewerte eben anders als Sie – aus welchen Gründen auch immer, Argumentation ist eben subjektiv, also Ansichtssache. Wir können jedoch beide gegensätzlich argumentieren – und haben vermutlich auch beide recht – wer kann das wiederum beurteilen (wir brauchen den galaktischen Rat!). Sie haben es im Antwort-Kommentar an den Wirtschaftwurm schon ausgeführt.
Insofern würde ich auch behaupten, dass ein ähnlicher Fall von einem anderen Richter völlig anders bewertet werden könnte. Am Ende sind wir alle nur Menschen und betrachten aus unserem ureigenen Blickwinkel (ich muss da irgendwie immmer an Hambrick denken, obwohl es eigentlich gar nichts damit zu tun hat).
Aber es wäre doch auch mal ein schöner Forschungsansatz, warum manche Richter so oder so urteilen, und ob es hierbei sozial-ökonomische Assoziationen gibt. Oder gibt es eine solche Forschung bereits – bestimmt, ich schaue am Wochenende mal nach.
However, die Standpunkte sind klar, einen Konsens wollten wir beide nicht erreichen, sondern versuchten, die Standpunkte zu erläutern und die Argumente robust zu gestalten. Aber wir sind beide in unserer Argumentation angreifbar und letztlich nun auch am Ende angelangt.
Da muss ich gestehen, dass eine Diktatur einen Vorteil hat (rein ökonomisch betrachten im Sinne der Entscheidungsfindungprozesse).
Bleiben Sie aktiv!
Anmerkung
“…der Zwang zum Besuch eines Kindergartens…”
– es gibt in Deutschland meines Wissen keine Pflicht zum Kindergartenbesuch. Es wurde mal darüber diskutiert. Pflicht erst ab Schule – sicherlich meinten Sie das.
Samuel,
Sie haben aber auch rein gar nichts davon verstanden, was die Aussagen des Beitrags von Herrn Klein ist (und was die Prämissen einer liberalen Haltung sind).
Das ist genau, was Herr Klein betont hat: ALLES kann als unangemessen oder harmlos betrachtet werden, und man kann jede Veränderung am Körper als “Körperverletzung” oder als “Schönheitsoperation” deklarieren. Für einige Leute wie Sie z.B. gilt eine Ohrfeige anscheinend als Körperverletzung, wenn sie sie “unangemessen” finden. Und genau hier liegt das Problem: Anscheinend findet jemand, der ohrfeigt, die Ohrfeige in dieser Situation, in der er ohrfeigt, der Situation angemessen. Derjenige, der die Ohrfeige erhält, wird normalerweise nicht finden, dass sie in der Situation, in der er sie erhalten hat, angemessen war. Das liegt in der Natur der Sache. Sie mögen dazu neigen, Rechtssetzungen gemäß Ihrer persönlichen Einschätzungen zu beurteilen bzw. vornehmen zu wollen. Und das würden wir am liebsten alle tun, nicht wahr? Und weil das so ist, deswegen gibt es überhaupt nur ein Ordnungsproblem.
Sobald irgendeine Ordnung entstanden ist, werden diejenigen, in deren Interesse sie funktioniert, sie zu wahren versuchen, und diejenigen, in deren Interesse sie nicht ist, werden versuchen, sie zu ändern. Das ist normal und so alt wie die Welt. Deshalb kann man bestimmte Lösungen für das Ordnungsproblem nicht gesetzlich aufzuzwingen – es sei denn, man störte sich nicht daran, in einer totalitären Gesellschaft zu leben, die sich sehr schnell nicht nur gegen die eigenen “Lieblingsfeinde” wenden kann, sondern auch gegen einen selbst.
Daher ist Rechtsprechung kein irgendwie den Menschen übergeordnetes “Gesetz”, sondern sie ist Gegenstand der Kritik und Diskussion durch die Menschen, die ihr unterworfen werden sollen. Das ist eine sehr alte Erkenntnis der Philosophie und der Soziologie, und ich dachte, wir hätten die vollkommen naive Vorstellung überwunden, es ließe sich ein Konsens finden, weil es angeblich einzig wahre Werte gäbe (das sind natürlich immer die eigenen, versteht sich), oder man könne oder müsse anderen Menschen die Werte, die man persönlich für richtig hält, aufzwingen.
Dazu hat man nicht nur kein Recht, sondern es funktioniert in aller Regel praktisch einfach nicht. Deswegen ist es prinzipiell besser, so wenig wie irgend möglich per Rechtssatz zu regeln und statt dessen Menschen in die persönliche Verantwortung für ihr Tun zu nehmen. Rechtssätze müssen sich vernünftigerweise auf Fälle beschränken, in denen die Externalitäten für Betroffene so groß sind, dass (so gut wie) jeder der Rechtssetzung zustimmen kann (wie im Fall von Mord). Selbst in solchen Fällen muss Raum bleiben, Ausnahmen je nach Kontext zu machen. Um Sie (fast) zu zitieren: .Was glauben Sie wohl, warum Soldaten, die im Einsatz jemanden töten, nicht wegen Mordes verurteilt werden? Deshalb muss eine Gesellschaft Rechtssätze ständig aushandeln, geistig flexibel genug bleiben, um zu erkennen und zu akzeptieren, dass die Werte des Einen nicht die des Anderen sein müssen und dass man nur sehr schwierig begründen kann, warum man den einen Vorzug vor den anderen gibt.
Herr Kleins Text ist ein Ausdruck für dieses ganz normale Anliegen der Kritik und der Forderung einer vernünftigen Aushandlung – und sein gutes Recht, ob das nun gerade irgendeiner staatlichen Gesetzgebung oder Rechtsprechung entspricht oder nicht. Und Sie sind anscheinend anderer Meinung als Herr Klein. Das können Sie vernünftig zu begründen versuchen, was Sie aber nicht tun. Vielmehr wiederholen Sie nur, dass man etwas auf eine bestimmte Weise betrachten kann, was ohnehin klar ist, und verweisen auf ein Urteil, das eine einzelne Person in einer Position, die ihr vom Staat zuerkannt wurde, gefällt hat, in einer Art und Weise, als sei dieses Urteil für die persönliche Beurteilung einer Sache durch irgend jemand anderen in irgendeiner Weise relevant. Das gerade ist das Problem: der Anspruch dieser Person, ihre persönlichen Überzeugungen für andere relevant zu machen, und der Anspruch an andere, sie hätten dies fraglos zu akzeptieren.
Urteile sind aber nicht dazu da, “verstanden” und fraglos akzeptiert zu werden, sondern dazu, dass anlässlich ihrer hinterfragt wird, auf welchen Prämissen und Bewertungen (und u.U. auch logischen Fehlern) sie beruhen, und dies wiederum ist eine Erfordernis dafür, dass eine Gesellschaft lebendig bleibt und nicht zu einem toten, mechanistischen, totaliären, kafkaesken Monstrum verkommt.
Insofern sollten Sie froh darüber sein, dass es Herrn Kleins Beitrag gibt und geben kann, wobei ich die Prämisse zugrunde lege, dass Sie nicht in einer Gesellschaft leben möchten, die ein totes, mechanistisches, totaliäres, kafkaeskes Monstrum ist. Ob das zutrifft, weiß ich natürlich nicht.
Ich hoffe, Sie haben Kleins Beitrag jetzt verstanden!?
@Michael, Eike, “dummerjan”,
Euer Austausch ist sicherlich philosophiegeschichtlich relevant und interessant, aber erlaubt mir bitte das persönliche statement, dass es mir mit Bezug auf die Frage, wann, warum und inwieweit der Staat Individual- und Repräsentationsrechte für sich beansprucht oder beanspruchen soll oder darf, vollständig egal ist, ob man sich bei seiner Beantwortung auf Rousseau, Hobbs, Rawls, Kant oder sonst jemanden beruft (hauptsache, nicht auf Hegel oder Fichte!) oder berufen kann. Man kann problemlos selbst absehen, wohin es logisch und aufgrund einer in der Praxis immer wieder zu beobachtenden Dynamik (Stichworte: netzwerkbildung durch Abhängigkeitsbeziehungen, groupthink, Schließungsprozesse, Oligarchiebildung) führt, wenn der Staat für sich mehr beansprucht als Garant der Einhaltung von Verträgen zwischen Individuen oder Gruppen von Individuen zu sein.
Ich für meinen Teil kann nicht verstehen, dass man nach all den historischen Erfahrungen, die gemacht wurden, immer noch meinen kann, es sein kein Wert an sich, um nicht zu sagen: eine Verpflichtung jedes einzelnen Bürgers, dem Staat bzw. seinen Angestellten so viele Entscheidungsrechte und -räume wir irgend möglich vorzuenthalten bzw. zu entziehen (wenn es denn schon so weit gekommen ist…).
@Michael Klein, Dr. habil. Heike Diefenbach,
ich verstehe nicht, wie Sie beide so vollkommen an dem Problem vorbeiargumentieren können. Es mag ja Bereiche geben, in denen man darüber streiten kann, ob eine Körperverletzung vorliegt oder nicht. Im Falle der Beschneidung kann eine Körperverletzung aber doch nicht wirklich jemand bestreiten. Oder soll ich ihrer Meinung nach mit dem Messer durch die Stadt ziehen dürfen und an anderer Leute Penis herumschnippeln dürfen? (Zumindest dann, wenn ich’s medizinisch fachgerecht könnte und es auch ohne andere Körperverletzung ginge, etwa, wenn ich die Männer im Schlaf überraschte). Merken Sie nicht, dass Ihre Argumentation unhaltbar ist?
Wenn Beschneidung allerdings ganz klar Körperverletzung ist, dann ist nur die Frage, ob es ein höheres Recht gibt, dass das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit einschränken kann. In Frage käme theoretisch das Recht der Eltern. Das wird im GG so beschrieben: “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.”
Und daraus kann man nun wahrlich nicht ableiten, dass das Elternrecht höherrangig sein sollte. Ganz im Gegenteil scheinen gerade die Elternrechte darauf zu zielen, unter anderem durch sie auch die körperliche Unversehrtheit des Kindes zu gewährleisten. Sie finden damit auf jeden Fall bei der körperlichen Unversehrtheit des Kindes ihre Grenzen. Und das ist gut so!
Es ist mir zwar mittlerweile bekannt, dass man in weiten Teilen der Männerbewegung und vermutlich auch der deutschen Öffentlichkeit den Fetish “Kind”, dem ein unbeflecktes Erwachsensein bewahrt werden soll, anbetet, dass aber auch der Wirtschaftswurm, dessen Posts ich schätze, sich dieser Huldigung anschließt, enttäuscht mich doch massiv.
Ich komme zwar langsam am Ende meiner Möglichkeiten an, deutlich zu machen, dass das, was als Körperverletzung angesehen wird, Ergebnis einer Übereinkunft ist, von der unterschiedliche Interessen betroffen sind und die regelmäßig bestimmte Interessen über andere Interessen stellt, aber ich will es dennoch noch einmal versuchen, darzustellen.
Zunächst, das Beispiel mit dem durch die Straße marodierenden Vorhautschneider ist rubbish und das weist Du auch. Oder willst Du die Eltern von Kindern, die beschnitten sind, als gedungene Mörder abstempeln, als nicht vertrauenswürdige und auf die Schädigung ihrer Kinder ausgerichtete Monster? Wenn ja, dann solltest Du Mann genug sein, genau das, all denen gegenüber, deren Eltern in eine Beschneidung eingewilligt haben, die die Beschneidung betrieben haben, auch zu vertreten. Wenn nicht, dann können wir diesen Unfug einfach beiseite legen und zum eigentlichen Punkt kommen:
Offensichtlich sind die Eltern, die eine Beschneidung für ihre Jungen wollen, nicht der Ansicht, damit eine Körperverletzung zu begehen, sie sind nicht einmal der Ansicht, die Beschneidung würde ihre Jungen dauerhaft schädigen oder deren körperliche Unversehrtheit erheblich in Mitleidenschaft ziehen.
Teile der Männerbewegung und der Öffentlichkeit in Deutschland sehen dies genau anders herum.
Das ist ein klassischer Interessenkonflikt, den man nicht dadurch lösen kann, dass man behauptet: “Aber Beschneidung ist doch Körperverletzung”. Genau darum wird doch gestritten! Über die BEWERTUNG einer Handlung als Körperverletzung wird gestritten!
Und weil gestritten wird, verlangen es der Anstand und die Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft, dass man die Argumente der jeweiligen Seite anhört (also nicht diskreditiert), sie gewichtet und versucht eine Lösung herbeizuführen, wobei die Lösung nicht darin bestehen kann, dass eine Seite der anderen Seite sagt, was Du machts ist falsch und deshalb verbiete ich es (its back to square one).
Da Kinder, dann, wenn die Beschneidung vorgenommen wird, nicht im Stande sind, selbständig Entscheidungen zu treffen, wird hier im Wesentlichen darüber gestritten, wer die Selbstbestimmung der Jungen für die Jungen wahrnehmen darf: Die Eltern oder der Staat. Wann immer mir eine solche Wahl gestellt wird, werde ich für mich auf die Seite der Eltern schlagen, weil ich der Ansicht bin, dass Eltern in weit höherem Maße am Wohlergehen ihrer Kinder interessiert sind als der Staat (wäre dem nicht so, der Staat würde sich durch die Subventionierung von Eltern der Beihilfe zur Körperverletzung strafbar machen, aber das nur nebenbei). Zudem halte ich Hysterie und Moden für keine gute Basis, um Einschränkungen in die Erziehungsreichte von Eltern vorzunehmen und die Bewertung von Beschneidung als Körperverletzung ist ein Ergebnis von Hysterie und das Resultat einer Mode. Die Praxis gibt es seit Jahrhunderten, die Männerbewegung seit Jahrzehnten und im Jahr 2012 löst ein Richter aus Köln eine entsprechende Diskussion aus. Das ist ein Ausdruck dessen, was man in England die “compassionate society” nennt (durchaus nicht positiv besetzt), Ausdruck einer marodierenden Menge von Gutmenschen, die auf der Suche nach neuen Opfern sind, deren sie die eigene Gutheit angedeihen lassen kann – ob die Opfer das wollen oder nicht. Wo ist – nebenbei gefragt – die Umfrage unter beschnittenen Jungen, die sich für deren Einstellung, deren Sicht auf die eigene Beschneidung interessiert. Wie so oft, wenn Gutmenschen am Werk sind, wird über die Köpfe der Betroffenen hinweg entschieden. Das aber ist Ausdruck totalitärer nicht demokratischer Gesellschaften.
Zurück zur Bewertung. Wenn Du die körperliche Unversehrtheit von Kindern über die Erziehungsrechte der Eltern stellts, wenn Du behauptest, dass Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit bei Kindern unterbleiben müssen, dann musst Du daraus die Konsequenz ziehen, dass ab sofort die künstliche Herstellung eines nach Geburt nicht eindeutig identifizierbaren Geschlechts unterbleiben muss, denn vielleicht entscheidet sich das Mischwesen, das geboren wurde, im Alter von 18 Jahren dafür “männlich” zu sein, wurde kurz nach der Geburt aber “weiblich” gemacht. Du musst untersagen, dass Siamesische Zwillinge getrennt werden, denn die entsprechende Operation ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit beider und noch dazu mit dem hohen Risiko belastet, dass einer der beiden Zwillinge, wenn nicht beide, die Operation nicht überleben. Kinder, die mit sechs Fingern geboren werden (durchaus nicht so selten) bleiben in Zukunft sechsfingerig usw. usw. Schließlich stellt die institutionelle Betreuung von Kindern, der Zwang zum Besuch eines Kindergartens, einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung von Kindern dar und, davon abgesehen, kann zuweilen durch den Kontakt mit anderen die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden. Auch das ist in Zukunft zu untersagen, denn die körperlich Unversehrtheit von Kindern ist der neue Fetish, dem wir huldigen.
@Wirtschaftswurm
und ich verstehe nicht, wie man eine solchen Mangel an Vorstellungsvermögen oder Willen zur Akzeptanz anderer Positonen aufbringen kann.
Was sollen Herr Klein oder ich denn noch über das, was auf diesem blog schon ausgetauscht wurde, hinaus schreiben? Wer nach all dem immer noch nicht bereit oder fähig ist, zu bemerken und zu akzeptieren, dass es Menschen geben kann, die ernsthaft und aufgrund von Überlegungen dahin kommen können zu meinen, dass die Beschneidung einer Vorhaut bei Jungen keine Körperverletzung darstellt, dem ist nicht zu helfen, denn er will offenbar gegen die reale Existenz dieser Menschen anreden (was natürlich vollkommen sinnlos ist; es gibt sie trotzdem).
Wir erschöpfen uns daher in Wiederholungen, aber gut, was soll’s!?:
Erstens stellt sich die Frage, ob bzw. wann eine Veränderung am menschlichen Körper als eine “Verletzung” desselben gewertet werden sollte, und zweitens stellt sich die Fage, ob man in dem Fall, in dem man diese Wertung vornimmt, meint, die Körperverletzung sei staatlich zu verfolgen und zu strafen.
Auf beide Fragen gibt es offensichtlich unterschiedliche Antworten, die ebenso offensichtlich von verschiedenen Leuten auch gegeben werden, und zwar mit mehr oder weniger guten Argumenten. Wo ich persönlich stehe, sollte inzwischen hinreichend klar sein, und ebenso sollten einige der Gründe hierfür klar geworden sein. Wenn jemand diese Gründe nicht versteht oder sie als weniger wichtig bewertet als Gegengründe, ist das seine Angelegenheit (und vielleicht, aus meiner Sicht, auch sein Problem). Das ist eine Sache.
Eine gänzlich andere Sache ist es, denjenigen, die eine Meinung vertreten, die man selbst nicht vertritt, mit Sprüchen zu kommen wie “das kann doch niemand ernsthaft….” oder “Sie wollen doch wohl nicht…” – das sind so offensichtlich lahme Krücken für Leute, denen es an Argumenten mangelt (sonst können sie diese ja in sachlicher Weise äußern), dass einen das Mitleid überkommt, wenn man so etwas lesen muss. Oder ist es Ausdruck einer großen Angst vor anderen Menschen, die anders sind und einem so “fremd” vorkommen (wobei “Fremdheit” ein typisch deutsches Konzept ist, das schwerlich ein Äquivalent in anderen Sprachen und Kulturen findet; aber das nur am Rande), dass man über keine Möglichkeit verfügt, sich mit ihnen zu arrangieren? Strebt man deshalb so sehr danach, alle gleich machen zu wollen, am besten nach dem eigenen Vorbild, weil man dann in der Illusion leben kann, man selbst sei ganz “normal”?
Ist es wirklich so schlimm oder so unerträglich, wenn man von anderen Menschen (zumindest bis auf Weiteres) annimmt, dass sie das, was sie vorbringen, ernst meinen, insbesondere dann, wenn sie ihre Position begründet haben, und ihnen darüber hinaus das Recht einräumt, genauso nach eigener Facon zu leben wie man das selbst tun möchte?
Ist es in Deutschland inzwischen eine unlösbare Aufgabe geworden, eine kognitive Transferleistung zu erbringen und sich an den Platz des anderen zu stellen, d.h. sich vorzustellen, dass man selbst in der Lage sein könnte, etwas, das man nach bestem Wissen und Gewissen tut, plötzlich kriminalisiert zu sehen und deshalb verfolgt zu werden? Würde man selbst das wollen? Würde man deshalb seine Überzeugungen plötzlich um 180 Grad drehen? Ich dachte, so etwas wird heute unter den schönen Floskeln “soziale Intelligenz” und “soziale Intelligenz” in den Erziehungsinstitutionen (wenn schon nicht in Familien) gelehrt, und man dürfe von Erwachsenen annehmen, dass sie inzwischen vom Leben dahingehend belehrt worden seien.
Oder kann das einem guten Deutschen gar nicht passieren, weil er ohnehin nur von demjenigen überzeugt ist, was ihm sein Staat gerade heute oder morgen als das “Gute” und “Richtige” vorgibt? Ich hoffe, nicht. Falls doch, wäre das für mich persönlich der Spenglersche “Untergang des Abendlandes”.
@Michael Klein,
zunächst denke ich, das Thema hat mit Männerbewegung nichts zu tun, denn die Männerbewegung beschäftigt sich ja mit dem Verhältnis Mann-Frau. Hier geht es aber um Kinderrechte und Kinderschutz und um das Verhältnis Kind-Eltern.
“das Beispiel mit dem durch die Straße marodierenden Vorhautschneider ist rubbish” – Das Beispiel zeigt erst einmal, dass Beschneidung im ganz allgemeinen Fall natürlich als Körperverletzung gewertet wird, selbst von dir. Und du möchtest auch nur eine Ausnahme für einen ganz speziellen Fall machen. Aber wie formulierst du denn die Ausnahme rechtsstaatlich einwandfrei? Weder kann man allgemein Körperverletzung aus religiösen Gründen erlauben, noch kannn man allgemein Körperverletzung durch die Eltern erlauben. Ich gehe davon aus, dass auch du weder das eine noch das andere willst. Oder was würdest du denn sagen, wenn Eltern eine Beschneidung als Strafe für “ungezogenes” Verhalten durchführen? Ist das auch das gute Recht der Eltern?
“wird hier im Wesentlichen darüber gestritten, wer die Selbstbestimmung der Jungen für die Jungen wahrnehmen darf: Die Eltern oder der Staat.” – Diese Frage ist völlig zweitrangig und nicht der Kern des Problems. Es geht hier vielmehr um die Frage, wer Körperverletzung definieren darf. Dürfen das die Eltern rein subjektiv? Gott behüte! Oder die Religionen? Na, dann spricht ja demnächst auch nichts mehr gegen Handabhacken bei Diebstahl.
“dann musst Du daraus die Konsequenz ziehen”- Im Folgenden geht es dir um medizinisch indizierte Eingriffe. Die eignen sich nicht zur Argumentation, denn wie die meisten Gegner einer religiösen Beschneidung, bin ich sehr wohl für Beschneidung, wenn sie medizinisch notwendig ist.
Es gibt nur ein einziges Menschenrecht: das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Wenn sich ALLE daran halten würden, gäbe es weder Syrien noch die Juden noch die Muslime und der ganze Blödsinn überall auf dieser idiotischen Welt hätte ein Ende..
Aber leider werde ich nie eine intelligente Zivilisation erleben, sondern nur diesen jüdisch-christlich-muslimischen Blödsinn überall.. (mit einem IQ weit unter 200).
PS:_ ).
Jeder dumme Mensch, der glaubt, sich auch noch als „Jude“, „Muslim“, etc. outen zu müssen, hat nichts aus “der Geschichte” gelernt (ohne sog. „Juden“ hätte es ja auch keinen Hitler gegeben) => was wir brauchen sind endlich Menschen mit einem IQ über 200, aber keine kotz-dummen „Untermenschen“ und „Herdentiere“ mehr, die glauben es gäbe so etwas wie “unsere Penisse” („unser Volk“, “unser Verein”, “Unsere Nation” etc.)…
Mein Gott, warum studiert niemand mehr Psychologie? In jedem Unterseminar könnt ihr lernen, was für eine bescheuert alte Konstruktion “in-groups”, “Herdentiere”, “Volksgefühle”, “peer-groups” etc. sind.
Es ist wirkllich zum Kotzen, dass ich nie in einer intelligenten Zivilisation werde leben können (IQ > 200).
Geht doch mal endlich in die Schule oder studiert Psychologie!
Frau Diefenbach schrieb:
“Erstens stellt sich die Frage, ob bzw. wann eine Veränderung am menschlichen Körper als eine “Verletzung” desselben gewertet werden sollte, und zweitens stellt sich die Fage, ob man in dem Fall, in dem man diese Wertung vornimmt, meint, die Körperverletzung sei staatlich zu verfolgen und zu strafen.”
Wie steht es denn diesbezüglich mit dem Straftatbestand der sexuellen Vergewaltigung, im Besonderen derjenigen in der Ehe? Es gibt Menschen (ich gehöre zu ihnen, vgl. http://mann-pass-auf.de/sk64.php), welche diesen Straftatbestand für nicht geeignet halten, Probleme zu lösen, wohl aber geeignet, welche zu erzeugen, zumal es bereits den Straftatbestand der Körperverletzung gibt.
Das wäre natürlich ein neues Thema, das im Kommentarbereich nicht diskutiert werden kann. Vielleicht könnten Sie es, Herr Klein, zum Thema eines neuen Artikels machen, sofern sie es nicht schon früher einmal aufgegriffen hatten. Ihre Meinung interessiert mich.
En passant noch eine Bitte: weniger englische Zitate. Ich verstehe besser Französisch, Andere Leser vielleicht Spanisch. Englisch ist “en vogue”, d.h. nicht zwingend. Und ein Buch des Österreichers Alfred Adler muß auch nicht mit englischem Titel angegeben werden!