Furchtbare Juristen – Heute: Rechtsbeugung am Verwaltungsgericht Osnabrück

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ist eines, dessen Geschäftsverteilungsplan Sachgebiete, aber KEINE dafür zuständigen Richter enthält.

Wer die drei Richter der Dritten Kammer sind, die für das Urteil, das Gegenstand dieses Posts ist, zuständig sind, das geben wir daher unseren Lesern aus Osnabrück herauszufinden auf. Der Internet-Auftritt des Verwaltungsgerichts Osnabrück hüllt sich dazu in Schweigen. Nun sind Verwaltungsgerichte keine Militärgerichte, die im Geheimen tagen, sondern öffentliche Gerichte, die öffentlich tagen, an denen öffentliche Angestellte in diesem Fall das Verwaltungsrecht zur Anwendung bringen, korrekt, wie zu hoffen ist und auf der Richterposition, auf die sie, sicher mit Namen und nicht anonym, berufen wurden. Richter, die das Recht korrekt anwenden, haben keinen Grund sich zu verstecken und schon gar keine Berechtigung, das zu tun.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts aus Osnabrück passt perfekt in unsere Reihe “Furchtbare Juristen”, denn es ist keine Rechtsprechung, es ist Unrechtsprechung, ein Urteil, das Lug und Betrug legitimiert.

Ich kann mich noch recht gut an meine Zeit als Gerichtsreporter am Landgericht Leipzig erinnern, eine Zeit, zu der die Verhandlungen der Westrichter über die Ostrichter, die wegen Rechtsbeugung angeklagt waren, durchgeführt wurden. Mit einem der Vorsitzenden Richter, Richter Erich Draht, der später zum Oberlandesgericht nach Dresden befördert wurde, habe ich regelmäßig über den Sinn von Gerichtsverfahren diskutiert, in denen Richter dafür gerichtet wurden, dass sie geltendes Recht zur Anwendung gebracht haben, ein formales Problem, denn verurteilt man einen Richter wegen Anwendung geltenden Rechts mit dem Hinweis, dass er das Unrecht, das geltendes Recht in der DDR war, hätte erkennen müssen, dann ist damit natürlich der Weg frei, um nicht nur DDR-Richter, sondern auch Verwaltungsrichter aus Osnabrück wegen Rechtsbeugung anzuklagen, weil sie nämlich hätten erkennen müssen, dass das Recht, das sie zur Anwendung bringen, Unrecht ist.

Damit sind wir zurück beim Urteil, in dem es um einen Zahnarzt geht, dem der Landkreis Bentheim ein Tätigkeitsverbot erteilt hat, weil er “als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe.” In Deutsch: Der Zahnarzt hat dem Impfzwang nicht nachgegeben. Sie sehen, auch die Behörden, die Landratsämter sind bereits wieder voller Sykophanten, die das tun, was Richard Evans in seinen Studien über das Dritte Reich stets fasziniert hat: “Working towards the Führer”, Vorauseilender Gehorsam, dessen Zweck darin bestand, einerseits regimekritischen oder vom Regime ausgegrenzten Mitbürgern so viel Schaden zuzufügen wie möglich, um sich damit, andererseits beim Führer einzuschleimen.

Geschichte wiederholt sich doch.

Der Zahnarzt aus dem Landkreis Bentheim hat Eilantrag gegen das Berufsverbot, das ihm ob fehlender COVID-19 Nutzlosimpfung erteilt werden soll, eingereicht, beim Verwaltungsgericht Osnabrück und vorgetragen, dass er als Zahnarzt nicht von der Impfpflicht umfasst sei. Die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesen Eilantrag abgewiesen und die Entscheidung des Landkreises Bentheim aufrecht erhalten.

Die Urteilsbegründung leist sich in der Pressemeldung des Verwaltungsgerichts wie folgt:

“Dem [Vortrag des Zahnarzts] folgte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung ihres Beschlusses aus, die vom Antragsgegner [Landratsamt Bentheim] beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Absatz 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Die Begründung der Verwaltungsrichter trägt alle die Züge, die vor Jahren vor dem Landgericht Leipzig dazu geführt haben, dass Richter aus der DDR wegen Rechtsbeugung verurteilt wurden.

  • Die Verwaltungsrichter begründen ihren Beschluss  damit, dass die Anwendung der Rechtsgrundlage, des Infektionsschutzgesetzes durch den Landkreis Bentheim korrekt erfolgt sei. In gleicher Weise haben die Richter der DDR ihre Verteidigung nach der Vereinigung damit geführt, dass sie nur geltendes Recht zur Anwendung gebracht hätten;
  • Recht, das von der Volkskammer der DDR, in dem die gewählten Vertreter der Bevölkerung saßen, verabschiedet und mit Legitimation versehen wurde. Heute sind die EMA und die WHO, zwei NICHT GEWÄHLTE, nicht demokratisch legitimierte Organisationen an die Stelle der Volkskammer getreten.

Es sei, so haben die Richter, die die DDR-Richter dennoch verurteilt haben, mit gesundem Menschenverstand ersichtlich gewesen, dass die Gesetze der DDR, die Strafgesetze im vorliegenden Fall nicht Recht, sondern Unrecht darstellten. Entsprechend hätten die angeklagten DDR-Richter die Gefolgschaft verweigern müssen. Das Argument, das gegen die DDR-Richter ins Feld geführt wurde, war ein moralisches.

Gegen die Verwaltungsrichter aus Osnabrück kann man ebenfalls dieses moralische Argument ins Feld führen, aber das muss man gar nicht, denn die einzige empirische Aussage, die sich in der Pressmeldung zum Beschluss der Verwaltungsrichter, dem Zahnarzt die Erwerbsgrundlage zu zerstören, findet, sie ist falsch, vollkommen falsch. Da das Urteil in dieser empirischen Aussage gründet, ist das Urteil Junk. Da die Richter wissen könnten, durch eine Anwendung normalen und gesunden Menschenverstands, dass die empirische Aussage, die sie im Urteil treffen, falsch ist und ihre Sorgfaltspflicht gegenüber den Prozessbeteiligten sie dazu verpflichtet, dieses Wissen zu akquirieren, liegt eine Anklage wegen Rechtsbeugung mehr als nahe, drängt sich quasi auf.

Denn man muss sich schon fragen, wo die Richter die letzten Monate verbracht haben, wenn sie immer noch das Märchen verbreiten, dass Geimpfte durch ihre Impfung im Vergleich zu Ungeimpften weniger SARS-CoV-2 verbreiten bzw. dass ihr Infektionsrisiko geringer sei. Das ist so falsch wie es nur sein kann. Die Menge der Studien, die mittlerweile zeigt, dass Geimpfte mindestens dasselbe Infektionsrisiko haben, das auch Ungeimpfte haben und SARS-CoV-2 mindestens mit der selben Wahrscheinlichkeit weitergeben können, wir können sie kaum mehr zählen.

Schon am 10. November 2020 haben wir in einem Beitrag gezeigt, dass die klinischen Trials der Impfstoff-Hersteller keinerlei Aussage darüber zulassen, wovor dieses Zeug eigentlich schützt, wenn es schützt. Die ganze Impf-Erzählung, die von den Verwaltungsrichtern kolportiert wird, sie könnte von den Gebrüdern Grimm stammen. Es beginnt mit den gesammelten Belegen dafür, dass fast alles in der Impf-Erzählung nicht stimmt. Es geht weiter mit den Daten des RKI, die zeigen, dass fast alles nicht stimmt. Die Daten werden von Forschung ergänzt, die zeigt, dass Impfung nicht vor SARS-CoV-2/Delta schützt, sondern im Gegenteil, eine Infektion erleichtert.
Schutz, so die Erzählung, Schutz vor einer Erkrankung an COVID-19 (nicht vor Infektion mit SARS-CoV-2, dieses Märchen wird nicht mehr erzählt…), werde von Impfstoffen bereitgestellt. Die Realität weicht ab: Falls es einen Schutz gibt, dann ist er von sehr, sehr kurzer Dauer. Und falls es ihn gegeben hat, dann gibt es ihn gegen SARS-CoV-2/Delta schon nicht mehr. Eine der 1.304 Varianten von SARS-CoV-2 reicht schon aus, um das Impf-Märchen als solches zu entlarven. Nicht nur ein höheres Infektionsrisiko winkt Geimpften, auch ein höheres Erkrankungsrisiko. Und die Impf-Erfolgsgeschichte geht weiter: Geimpfte Infizierte erweisen sich als Superspreader. Das ganze Ausmaß des Impfversagens, zeigt sich derzeit in Israel und Schottland.

Wir haben hier bewusst auf Beiträge zurückgegriffen, die wir im August 2021 verfasst haben. Schon damals war klar, dass die COVID-19 Impfstoffe / Gentherapien Rohrkrepierer waren, eine Erkenntnis, die sich so sehr verdichtet hat, dass außer den Verwaltungsrichtern in Osnabrück, die offenkundig gerade erst vom Baum gefallen sind und nun Recht über etwas sprechen, von dem sie keine Ahnung haben, kaum noch jemand behauptet, eine COVID-19 Impfung / Gentherapie reduziere das Infektionsrisiko oder verhindere gar die Ansteckung anderer…

Fast forward in die vierte Impfung: 4te Impfung so nutzlos wie ein Kropf: Studie aus Israel zeigt das ganze Elend von Pfizers BNT162b2

Schließlich noch das Ergebnis einer sehr gut gemachten ganz neuen Studie:

“In this longitudinal cohort of participants, most of whom had symptomatic, nonsevere Covid-19 infection, the viral decay kinetics were similar with omicron infection and delta infection. Although vaccination has been shown to reduce the incidence of infection and the severity of disease, we did not find large differences in the median duration of viral shedding among participants who were unvaccinated, those who were vaccinated but not boosted, and those who were vaccinated and boosted.”

Boucau, Julie, Caitlin Marino, James Regan, Rockib Uddin, Manish C. Choudhary, James P. Flynn, Geoffrey Chen et al. (2022). Duration of Shedding of Culturable Virus in SARS-CoV-2 Omicron (BA. 1) Infection. New England Journal of Medicine 387(3): 275-277.

In der Empirie gibt es keinen Unterschied was Infektionsrisiko und Ansteckungsgefahr angeht zwischen Geimpften und Ungeimpften.
Die Verwaltungsrichter aus Osnabrück müssen das wissen. Weil Sie dennoch geurteilt haben, wie sie geurteilt haben, sollten sie wegen Rechtsbeugung angeklagt werden, schon aus Fairness gegenüber DDR-Richtern.



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